BGBl. II Nr. 392/2017
Transparenz-Verordnung 2018 – TransV 2018
Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über Inhalte von Zwischenberichten, Meldungen über Änderungen bedeutender Beteiligungen und die Gleichwertigkeit von vorgeschriebenen Informationen aus Drittländern (Transparenz-Verordnung 2018 – TransV 2018)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 18neu
Gleichwertigkeit in Bezug auf Informationen an Aktionäre und Inhaber von Schuldtiteln
Paragraph 18,
Bei einem Drittland wird davon ausgegangen, dass es Anforderungen festgelegt hat, die den in Paragraph 120, Absatz 2, Ziffer eins und Paragraph 121, Absatz 2, Ziffer eins, BörseG 2018 gleichwertig sind, wenn den Rechtsvorschriften des Drittlandes zufolge ein Emittent, dessen eingetragener Sitz in diesem Drittland gelegen ist, in Bezug auf den Inhalt der Informationen über Versammlungen zumindest Informationen über Ort, Zeitpunkt und Tagesordnung der Versammlungen beizubringen hat.