Rechtstracker.at

BGBl. II Nr. 392/2017

kundgemacht 20.12.2017 RIS↗
Transparenz-Verordnung 2018 – TransV 2018
Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über Inhalte von Zwischenberichten, Meldungen über Änderungen bedeutender Beteiligungen und die Gleichwertigkeit von vorgeschriebenen Informationen aus Drittländern (Transparenz-Verordnung 2018 – TransV 2018)
Kundmachung BGBl. II Nr. 392/2017× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Transparenz-Verordnung 2018 (TransV 2018) neu § 0↗RIS↗
§ 19neu
in Kraft ab 03.01.2018 · idF BGBl. II Nr. 392/2017 § 19↗RIS↗

Gleichwertigkeit in Bezug auf den Unabhängigkeitstest für Muttergesellschaften von Verwaltungsgesellschaften und Wertpapierfirmen

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Bei einem Drittland wird davon ausgegangen, dass es Unabhängigkeitsbedingungen festgelegt hat, die den in Paragraph 134, Absatz 2 und 3 BörseG 2018 genannten gleichwertig sind, wenn den Rechtsvorschriften des Drittlandes zufolge eine in Paragraph 122, Absatz 9, BörseG 2018 genannte Verwaltungsgesellschaft oder Wertpapierfirma die folgenden Bedingungen erfüllen muss:
    1. Ziffer eins
      Die Verwaltungsgesellschaft oder Wertpapierfirma muss in allen Fällen bei der Ausübung der Stimmrechte, die an die von ihr verwalteten Vermögenswerte gebunden sind, frei und unabhängig von der Muttergesellschaft sein; und
    2. Ziffer 2
      die Verwaltungsgesellschaft oder Wertpapierfirma muss die Interessen der Muttergesellschaft oder eines anderen von der Muttergesellschaft kontrollierten Unternehmens im Falle von Interessenkonflikten ignorieren.
  2. Absatz 2,Die Muttergesellschaft muss die Mitteilungsanforderungen gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 3, einhalten. Darüber hinaus hat sie eine Erklärung abzugeben, aus der hervorgeht, dass die Muttergesellschaft im Falle einer jeden Verwaltungsgesellschaft oder Wertpapierfirma die in Absatz eins, genannten Bedingungen erfüllt.
  3. Absatz 3,Die Muttergesellschaft muss in der Lage sein, der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates des Emittenten auf Anfrage nachweisen zu können, dass die Anforderungen von Paragraph 8, Absatz 4, eingehalten wurden.