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BGBl. II Nr. 394/2017

kundgemacht 20.12.2017 RIS↗
Querverkaufsverordnung – QVV
Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) zur Konkretisierung der sich für Rechtsträger nach dem WAG 2018 ergebenden Pflichten im Umgang mit Querverkäufen (Querverkaufsverordnung – QVV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 394/2017× zu QVV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Querverkaufsverordnung (QVV) neu § 0↗RIS↗
§ 2neu
in Kraft ab 03.01.2018 · idF BGBl. II Nr. 394/2017 § 2↗RIS↗

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

 Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. Ziffer eins
    „Bestandteil“ ist das einzelne Produkt oder die einzelne Dienstleistung einschließlich der Wertpapierdienstleistung, die zusammen mit einer anderen Dienstleistung oder einem anderen Produkt als Teil eines Paketes oder als Bedingung für dieselbe Vereinbarung oder dasselbe Paket angeboten wird;
  2. Ziffer 2
    „Paket“ ist das gemeinsame Angebot verschiedener Produkte oder Dienstleistungen oder von beiden unter Einschluss zumindest einer Wertpapierdienstleistung zum Zwecke des Querverkaufes unbeschadet des Umstandes, ob
    1. Litera a
      neben dem gemeinsamen Angebot jeder dieser Bestandteile auch zum einzelnen Erwerb oder zur einzelnen Inanspruchnahme angeboten wird (gebündeltes Paket) oder
    2. Litera b
      ob zumindest ein Bestandteil nicht zum einzelnen Erwerb oder zur einzelnen Inanspruchnahme angeboten wird (gekoppeltes Paket);
  3. Ziffer 3
    „Vertriebspersonal“ sind alle natürlichen Personen, die gegenüber Kunden im Namen des Rechtsträgers gekoppelte oder gebündelte Pakete vertreiben.