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BGBl. II Nr. 394/2017

kundgemacht 20.12.2017 RIS↗
Querverkaufsverordnung – QVV
Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) zur Konkretisierung der sich für Rechtsträger nach dem WAG 2018 ergebenden Pflichten im Umgang mit Querverkäufen (Querverkaufsverordnung – QVV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 394/2017× zu QVV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Querverkaufsverordnung (QVV) neu § 0↗RIS↗
§ 5neu
in Kraft ab 03.01.2018 · idF BGBl. II Nr. 394/2017 § 5↗RIS↗

Beschreibung sonstiger Merkmale des Pakets und seiner Bestandteile sowie der Risiken

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Eine angemessene Beschreibung hat auch eine Darlegung etwaiger Unterschiede zwischen den mit einem Paket verbundenen Risiken (Risikoprofil des Pakets) und den mit seinen einzelnen Bestandteilen verbundenen Risiken (Risikoprofile der Bestandteile), die jeweiligen Wechselwirkungen sowie etwaige Angaben zu wesentlichen, nicht in Paragraph 4, geregelten Merkmalen (sonstige Merkmale) zu umfassen.
  2. Absatz 2,Auf die Beschreibung sonstiger Merkmale einschließlich der Darlegung der Unterschiede in den verschiedenen Risikoprofilen und ihrer jeweiligen Wechselwirkungen findet Paragraph 4, Absatz 3 und 4 mit der Maßgabe Anwendung, dass
    1. Ziffer eins
      diese Beschreibung in einer ebenso deutlich sichtbaren Form wie die Beschreibung gemäß Paragraph 4, abzufassen ist und
    2. Ziffer 2
      neben der irreführenden Beschreibung auch eine verfälschende Darstellung der Auswirkungen, die die sonstigen Merkmale und die mit dem Paket verbundenen Risiken für den Kunden haben, jedenfalls keine angemessene Beschreibung ist.