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BGBl. II Nr. 394/2017

kundgemacht 20.12.2017 RIS↗
Querverkaufsverordnung – QVV
Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) zur Konkretisierung der sich für Rechtsträger nach dem WAG 2018 ergebenden Pflichten im Umgang mit Querverkäufen (Querverkaufsverordnung – QVV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 394/2017× zu QVV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Querverkaufsverordnung (QVV) neu § 0↗RIS↗
§ 9neu
in Kraft ab 03.01.2018 · idF BGBl. II Nr. 394/2017 § 9↗RIS↗

Nachträgliche Aufteilung des Pakets

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Rechtsträger haben bei der Bündelung oder Koppelung von Produkten oder Dienstleistungen oder von beiden das Paket auf eine Art zu gestalten, dass die einzelnen Bestandteile eines Paketes nach erfolgtem Querverkauf ohne unverhältnismäßige Vertragsstrafen oder sonstige unverhältnismäßige vertragliche Folgen auf in ihrer rechtlichen Entwicklung voneinander unabhängige Vertragsverhältnisse aufgeteilt werden können.
  2. Absatz 2,Rechtsträger trifft die Paketgestaltungspflicht gemäß Absatz eins, nicht, wenn
    1. Ziffer eins
      eine weitergehende Beschränkung der nachträglichen Aufteilung des Pakets auf Grund von anwendbaren Bestimmungen, die nicht in Paragraph 90, Absatz eins, WAG 2018 genannt sind, erlaubt ist oder
    2. Ziffer 2
      sachliche Gründe eine weitergehende Beschränkung rechtfertigen.