BGBl. II Nr. 90/2017
Schulrechtsbereinigungsverordnung 2017
Verordnung der Bundesministerin für Bildung, mit der die Eröffnungs- und Teilungszahlenverordnung, die Einreihungsverordnung, die Verordnung über die Gutachterkommissionen zur Eignungserklärung von Unterrichtsmitteln, die Schulzeitverordnung, die Schulveranstaltungenverordnung 1995, die Verordnung über die Prüfungsgebiete der Pflichtschulabschluss-Prüfung, die Verordnung über die Prüfungstermine für standardisierte Prüfungsgebiete im Rahmen von abschließenden Prüfungen in den Jahren 2016 und 2017, die Verordnung über den Lehrplan des Lehrganges für Sonderkindergartenpädagogik, die Verordnung über den Lehrplan des Kollegs für Kindergartenpädagogik, die Verordnung über die Eignungsprüfungen, Abschlussprüfungen und Befähigungsprüfungen an Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, die Verordnung über die Schulzeit an den Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, die Verordnung über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer an Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, die Verordnung über die Praxiserfordernisse für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst und über den Entfall der ergänzenden Lehramtsausbildung in bestimmten Verwendungen, die Aufnahmsverfahrensverordnung, die Verordnung über die Verwendung von Geldstrafen und Geldbußen, die Nebenleistungsverordnung, die PD-Nebenleistungsverordnung, die Verordnung, mit der Vergütungen gemäß § 61b Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 festgesetzt werden, die Verordnung, mit welcher der Lehrplan der Bildungsanstalt für Arbeitslehrerinnen erlassen wird, sowie die Verordnung über die Befähigungsprüfung in den Bildungsanstalten für Arbeitslehrerinnen, für Kindergärtnerinnen und für Erzieher geändert werden; Bekanntmachung betreffend den Entfall der Lehrpläne für den Religionsunterricht an Bildungsanstalten für Arbeitslehrerinnen (Schulrechtsbereinigungsverordnung 2017)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1geändertAbs 1
§ 1.
(1) Für die Verwaltung folgender organisationsmäßig vorgesehener und tatsächlich bestehender Lehrmittelsammlungen (Kustodiate) sowie für folgende von einem Lehrer auftragsgemäß erbrachte Nebenleistungen an den mittleren und höheren Schulen für wirtschaftliche Berufe, an den mittleren und höheren Schulen für Fremdenverkehrsberufe sowie an den Fachschulen für Sozialberufe, gebührt eine monatliche Vergütung im nachstehend angeführten Hundertsatz der Vergütung gemäß § 61b Abs. 1 Z 1 lit. a bzw. lit. b Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54/1956, für die dem jeweiligen Lehrer entsprechende Verwendungsgruppe:
1. Die Verwaltung des Inventars der Schulküchen, in denen lehrplanmäßiger Unterricht erteilt wird, einschließlich des zugehörigen Speisesaals: a) Lehrküchen: ...................................... | 64 vH |
je Lehrküche mit mindestens acht Arbeitseinheiten (Herden), bei weniger Arbeitseinheiten anteilsmäßig nach der Anzahl der Arbeitseinheiten (Herde). | |
b) Betriebsküche: .................................. | 80 vH |
je Betriebsküche. | |
2. Die Inventarverwaltung im Servicebereich an Schulen für Tourismusberufe und Schulen für wirtschaftliche Berufe: a) Servierkunderaum mit Normausstattung. Zur Normausstattung gehören jedenfalls: über die Serviergrundausstattung wesentlich hinausgehendes umfassendes Spezialinventar für mindestens zwölf Gedecke (Spezialbestecke, Spezialgläser, Spezialgeschirr, Flambiergerät, Platemaster oder dergleichen, Spezialtischwäsche, Dekorationselemente): …………….. | 80 vH |
je Servierkunderaum. | |
b) Lehrbar mit Normausstattung. Zur Normausstattung gehören jedenfalls: Schankverbau mit Kühlladen, Kühlschrank, Abwäsche, Espressomaschine, Mixgeräte, Spezialarbeitsgeräte, umfassendes Gläsersortiment, Barstock: ............................................ | 40 vH |
je Lehrbar. | |
3. Die Wäscheverwaltung für Schul- und Küchenbetrieb, je Schule: .................... | 40 vH |
bis sechs Klassen, 80 vH bis zwölf Klassen, 120 vH ab 13 Klassen. | |
4. Die Verwaltung des Reinigungsmaterials für den hauswirtschaftlichen und fachpraktischen Unterricht, je Schule: ...................................................... | 40 vH |
bis sieben Klassen, in denen der betreffende Unterricht erteilt wird, 80 vH bis 14 Klassen, in denen der betreffende Unterricht erteilt wird, 120 vH ab 15 Klassen, in denen der betreffende Unterricht erteilt wird. | |
5. Die Verwaltung von Werkstätten für Kreatives Gestalten an Schulen für wirtschaftliche Berufe und an Schulen für Sozialberufe:…………………… | 40 vH |
bis zwei Werkstätten, 80 vH bis vier Werkstätten, 160 vH ab fünf Werkstätten. | |
Anmerkung
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