Absatz eins,Jede Wertpapierfirma, die im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats als Österreich eine Zweigstelle errichten oder vertraglich gebundene Vermittler, die in einem anderen Mitgliedstaat als Österreich niedergelassen sind, in dem sie keine Zweigstelle errichtet hat, heranziehen möchte, hat die FMA zuvor davon in Kenntnis zu setzen und dieser folgende Angaben zu übermitteln:
- Ziffer einsdie Mitgliedstaaten, in deren Hoheitsgebiet die Errichtung einer Zweigstelle geplant ist, oder die Mitgliedstaaten, in denen sie keine Zweigstelle errichtet hat, in denen sie jedoch vertraglich gebundene Vermittler, die dort niedergelassen sind, heranzuziehen beabsichtigt;
- Ziffer 2einen Geschäftsplan, aus dem unter anderem die Art der angebotenen Wertpapierdienstleistungen, Anlagetätigkeiten sowie Nebendienstleistungen hervorgeht;
- Ziffer 3gegebenenfalls die Organisationsstruktur der Zweigstelle samt Erläuterungen und Angabe, ob beabsichtigt ist, dass die Zweigstelle vertraglich gebundene Vermittler heranzieht, sowie die Namen dieser vertraglich gebundenen Vermittler;
- Ziffer 4falls in einem Mitgliedstaat, in dem eine Wertpapierfirma keine Zweigstelle errichtet hat, vertraglich gebundene Vermittler herangezogen werden sollen, eine Beschreibung des beabsichtigten Einsatzes dieser Vermittler und der Organisationsstruktur, was auch Berichtslinien mit einschließt, aus denen hervorgeht, wie die Vermittler in die Unternehmensstruktur der Wertpapierfirma eingeordnet sind;
- Ziffer 5die Anschrift, unter der im Aufnahmemitgliedstaat Unterlagen angefordert werden können,
- Ziffer 6die Namen der verantwortlichen Geschäftsführer der Zweigstelle oder des vertraglich gebundenen Vermittlers.