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BGBl. I Nr. 108/2017

kundgemacht 26.07.2017 RIS↗Parlament↗
Änderung des Ökostromgesetzes 2012, des Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetzes 2010, des Gaswirtschaftsgesetzes 2011, des KWK-Punkte-Gesetzes und des Energie-Control-Gesetzes sowie Bundesgesetz, mit dem zusätzliche Mittel aus von der Energie-Control Austria verwalteten Sondervermögen bereit gestellt werden
Bundesgesetz, mit dem das Ökostromgesetz 2012, das Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetz 2010, das Gaswirtschaftsgesetz 2011, das KWK-Punkte-Gesetz und das Energie-Control-Gesetz geändert werden, sowie das Bundesgesetz, mit dem zusätzliche Mittel aus von der Energie-Control Austria verwalteten Sondervermögen bereit gestellt werden, erlassen wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 108/2017× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Ökostromgesetz 2012 (ÖSG 2012) 645 § 0↗RIS↗
§ 30geändertAbs 1
in Kraft 01.07.2012 – 26.07.2017 · idF BGBl. I Nr. 75/2011 · danach: BGBl. I Nr. 108/2017 § 30↗RIS↗
in Kraft ab 27.07.2017 · idF BGBl. I Nr. 108/2017 § 30↗RIS↗
Richtlinien für die Gewährung von Investitionszuschüssen
§ 30.
(1) Der Bundesminister für Wirtschaft Wissenschaft, Familie Forschung und Jugend Wirtschaft hat Richtlinien für die Durchführung der Gewährung von Investitionszuschüssen zu erlassen.
(2) Die Richtlinien haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über
… 18 unveränderte Absätze
1. den Gegenstand des Investitionszuschusses;
2. förderbare Investitionskosten, wobei insbesondere Kosten für Investitionen,
a) die neben der Gewinnung von Energie auch für andere Zwecke benutzt werden (Doppelnutzung), oder
b) die auch durch andere Bundes- oder Landesförderprogramme gefördert werden,
von der Förderbarkeit ausgeschlossen werden können, wenn dies einer effizienten Förderabwicklung oder der Einhaltung des Unionsrechts dient;
3. persönliche und sachliche Voraussetzungen für das Erlangen von Investitionszuschüssen;
4. den Nachweis der energiewirtschaftlichen Zweckmäßigkeit des Vorhabens;
5. das Verfahren zur Vergabe der Leistungen durch den Empfänger der Investitionszuschüsse, soweit erforderlich;
6. Ausmaß und Art der Investitionszuschüsse;
7. das Verfahren betreffend
a) Ansuchen (Art, Inhalt und Ausstattung der Unterlagen);
b) Auszahlungsmodus;
c) Berichtslegung (Kontrollrechte);
d) Einstellung und Rückforderung der gewährten Investitionszuschüsse;
8. den Gerichtsstand.
(3) Bei der Erlassung der Richtlinien ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft herzustellen. Die Richtlinien sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu verlautbaren. Diese Verlautbarung kann durch die Bekanntgabe der Erlassung der Richtlinien unter Angabe des Ortes ihres Aufliegens im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ ersetzt werden.
Schlagworte
Bundesförderprogramm