BGBl. I Nr. 108/2017
Änderung des Ökostromgesetzes 2012, des Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetzes 2010, des Gaswirtschaftsgesetzes 2011, des KWK-Punkte-Gesetzes und des Energie-Control-Gesetzes sowie Bundesgesetz, mit dem zusätzliche Mittel aus von der Energie-Control Austria verwalteten Sondervermögen bereit gestellt werden
Bundesgesetz, mit dem das Ökostromgesetz 2012, das Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetz 2010, das Gaswirtschaftsgesetz 2011, das KWK-Punkte-Gesetz und das Energie-Control-Gesetz geändert werden, sowie das Bundesgesetz, mit dem zusätzliche Mittel aus von der Energie-Control Austria verwalteten Sondervermögen bereit gestellt werden, erlassen wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 48geändertAbs 2
Ökostromförderbeitrag
§ 48.
(1) Zur Abdeckung der Mehraufwendungen der Ökostromabwicklungsstelle gemäß § 42, abzüglich der durch die Ökostrompauschale abgedeckten Aufwendungen, ist von allen an das öffentliche Netz angeschlossenen Endverbrauchern ein Ökostromförderbeitrag im Verhältnis zu den jeweilig zu entrichtenden Netznutzungs- und Netzverlustentgelten zu leisten.
(2) Der Bundesminister für Wirtschaft Wissenschaft, Familie Forschung und Jugend Wirtschaft hat jährlich im Vorhinein durch Verordnung einen Ökostromförderbeitrag festzulegen. Auf eine bundesweit gleichförmige Belastung der Endkunden je Netzebene ist bei der Berechnung der Zuschläge Bedacht zu nehmen. Unterjährige Anpassungen sind zulässig.
(3) Der Ökostromförderbeitrag ist von den Netzbetreibern in Rechnung zu stellen und gemeinsam mit dem jeweiligen Systemnutzungsentgelt von den an ihren Netzen angeschlossenen Endverbrauchern einzuheben. Die vereinnahmten Mittel sind von den Netzbetreibern monatlich an die Ökostromabwicklungsstelle abzuführen.
… 4 unveränderte Absätze
(4) Die Ökostromabwicklungsstelle ist berechtigt, den Ökostromförderbeitrag vorab zu pauschalieren und monatlich gegen nachträgliche Abrechnung einzuheben. Der Ökostromförderbeitrag ist auf den Rechnungen für die Netznutzung gesondert auszuweisen bzw. gesondert zu verrechnen. Die Netzbetreiber und die Verrechnungsstellen haben der Ökostromabwicklungsstelle sämtliche für die Bemessung des Ökostromförderbeitrags erforderlichen Daten und sonstigen Informationen zur Verfügung zu stellen.
(5) Bei Nichtbezahlung des Ökostromförderbeitrags durch Endverbraucher sind die Netzbetreiber verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zur außergerichtlichen oder gerichtlichen Einbringlichmachung des Ökostromförderbeitrags zu ergreifen. In Streitigkeiten zwischen Netzbetreibern und Endverbrauchern sowie der Ökostromabwicklungsstelle und Netzbetreibern, insbesondere auf Leistung des Ökostromförderbeitrags, entscheiden die ordentlichen Gerichte.
Schlagworte
§ 48geändertAbs 3
Ökostromförderbeitrag
§ 48.
(1) Zur Abdeckung der Mehraufwendungen der Ökostromabwicklungsstelle gemäß § 42, abzüglich der durch die Ökostrompauschale abgedeckten Aufwendungen, ist von allen an das öffentliche Netz angeschlossenen Endverbrauchern ein Ökostromförderbeitrag im Verhältnis zu den jeweilig zu entrichtenden Netznutzungs- und Netzverlustentgelten zu leisten.
(2) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat jährlich im Vorhinein durch Verordnung einen Ökostromförderbeitrag festzulegen. Auf eine bundesweit gleichförmige Belastung der Endkunden je Netzebene ist bei der Berechnung der Zuschläge Bedacht zu nehmen. Unterjährige Anpassungen sind zulässig.
(3) Der Ökostromförderbeitrag ist von den Netzbetreibern in Rechnung zu stellen und gemeinsam mit dem jeweiligen Systemnutzungsentgelt von den an ihren Netzen angeschlossenen Endverbrauchern einzuheben. Die vereinnahmten Mittel sind in der von der Verordnung gemäß Abs. 2 festgesetzten Höhe von den Netzbetreibern monatlich an die Ökostromabwicklungsstelle abzuführen.
(4) Die Ökostromabwicklungsstelle ist berechtigt, den Ökostromförderbeitrag vorab zu pauschalieren und monatlich gegen nachträgliche Abrechnung einzuheben. Der Ökostromförderbeitrag ist auf den Rechnungen für die Netznutzung gesondert auszuweisen bzw. gesondert zu verrechnen. Die Netzbetreiber und die Verrechnungsstellen haben der Ökostromabwicklungsstelle sämtliche für die Bemessung des Ökostromförderbeitrags erforderlichen Daten und sonstigen Informationen zur Verfügung zu stellen.
(5) Bei Nichtbezahlung des Ökostromförderbeitrags durch Endverbraucher sind die Netzbetreiber verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zur außergerichtlichen oder gerichtlichen Einbringlichmachung des Ökostromförderbeitrags zu ergreifen. In Streitigkeiten zwischen Netzbetreibern und Endverbrauchern sowie der Ökostromabwicklungsstelle und Netzbetreibern, insbesondere auf Leistung des Ökostromförderbeitrags, entscheiden die ordentlichen Gerichte.