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BGBl. I Nr. 117/2017

kundgemacht 31.07.2017 RIS↗Parlament↗
Strafgesetznovelle 2017
Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch und die Strafprozessordnung 1975 geändert werden (Strafgesetznovelle 2017)
Kundmachung BGBl. I Nr. 117/2017× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Strafgesetzbuch (StGB) 314 § 0↗RIS↗
§ 85geändertAbs 2
in Kraft 01.01.2016 – 31.08.2017 · idF BGBl. I Nr. 154/2015 · danach: BGBl. I Nr. 117/2017 § 85↗RIS↗
in Kraft 01.09.2017 – 31.12.2019 · idF BGBl. I Nr. 117/2017 · danach: BGBl. I Nr. 105/2019 § 85↗RIS↗
… 5 unveränderte Absätze
Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen
§ 85.
(1) Wer einen anderen am Körper misshandelt und dadurch fahrlässig für immer oder für lange Zeit
1. den Verlust oder eine schwere Schädigung der Sprache, des Sehvermögens, des Gehörs oder der Fortpflanzungsfähigkeit,
2. eine erhebliche Verstümmelung oder eine auffallende Verunstaltung oder
3. ein schweres Leiden, Siechtum oder Berufsunfähigkeit des Geschädigten,
herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(2) Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren ist zu bestrafen, wer einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, eine schwere Dauerfolge (Abs. 1) beim Verletzten herbeiführt.
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