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BGBl. I Nr. 12/2017

kundgemacht 17.01.2017 RIS↗Parlament↗
Änderung des Arbeitsverfassungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsverfassungsgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 12/2017× zu ArbVG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) 11 § 0↗RIS↗
§ 243geändertAbs 1 Z 1
in Kraft 08.10.2004 – 31.12.2016 · idF BGBl. I Nr. 82/2004 · danach: BGBl. I Nr. 12/2017 § 243↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2017 · idF BGBl. I Nr. 12/2017 § 243↗RIS↗
Beschluss über die Aufnahme von Verhandlungen
§ 243.
(1) Der SE-Betriebsrat hat
1. vier fünf Jahre nach seiner konstituierenden Sitzung oder
2. im Fall wesentlicher Änderungen der Struktur der Europäischen Gesellschaft (§ 228 Abs. 2) unverzüglich
einen Beschluss darüber zu fassen, ob eine Vereinbarung nach den §§ 230 oder 231 ausgehandelt werden soll oder ob die Bestimmungen dieses Hauptstückes weiterhin anzuwenden sind.
(2) Wenn der SE-Betriebsrat den Beschluss fasst, eine solche Vereinbarung auszuhandeln, so finden die §§ 225, 230 und 231 mit der Maßgabe Anwendung, dass anstelle des besonderen Verhandlungsgremiums der SE-Betriebsrat diese Vereinbarung aushandelt. Wenn innerhalb des für die Verhandlungen vorgesehenen Zeitraumes (§ 226) keine Vereinbarung zustande gekommen ist, finden die Bestimmungen dieses Hauptstückes weiterhin Anwendung.