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BGBl. I Nr. 121/2017

kundgemacht 31.07.2017 RIS↗Parlament↗
Änderung des E-Government-Gesetzes
Bundesgesetz, mit dem das E-Government-Gesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 121/2017× zu E-GovG×

Änderungen durch diese Kundmachung

E-Government-Gesetz (E-GovG) 416 § 0↗RIS↗
§ 14ageändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2 (neu)
in Kraft 01.07.2016 – 31.07.2017 · idF BGBl. I Nr. 50/2016 · danach: BGBl. I Nr. 121/2017 § 14a↗RIS↗
in Kraft 01.08.2017 – 24.05.2018 · idF BGBl. I Nr. 121/2017 · danach: BGBl. I Nr. 32/2018 § 14a↗RIS↗
Bürgerkartentaugliche E-ID-taugliche Anwendungen im Ausland
§ 14a.
(1) Für bürgerkartentaugliche E-ID-taugliche Anwendungen im Ausland ist § 14 Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der Bereichskennung ein staatenspezifisches Kennzeichen oder bei Anwendungen internationaler Organisationen ein organisationsspezifisches Kennzeichen zu verwenden ist.
(2) Bei der Verwendung des E-ID im elektronischen Verkehr gemäß Abs. 1 ist durch die Stammzahlenregisterbehörde oder die in ihrem Auftrag tätige Behörde eine Personenbindung (§ 4 Abs. 2), die ein bPK, Vorname, Familienname und Geburtsdatum zum E-ID-Inhaber enthält, zu erstellen, und an die betreffende Datenanwendung zu übermitteln. Zu diesem Zweck hat der qualifizierte VDA die verschlüsselte Stammzahl, Vorname, Familienname und Geburtsdatum der Stammzahlenregisterbehörde zur Verfügung zu stellen. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten können mit Zustimmung des E-ID-Inhabers in die Personenbindung weitere Merkmale zu diesem aus für die Stammzahlenregisterbehörde zugänglichen Registern von Auftraggebern des öffentlichen Bereichs eingefügt werden.
Anmerkung
EG/EU: Art. 25 2, BGBl. I Nr. 50/2016 121/2017