BGBl. I Nr. 121/2017
Änderung des E-Government-Gesetzes
Bundesgesetz, mit dem das E-Government-Gesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 18geändertÜberschrift; Abs 1 Z 1, Z 2, Schlussteil (neu); Abs 2 (neu); Abs 3 (neu)
§ 18.
1. dem E-ID-Inhaber selbst, oder
2. Dritten im Auftrag des E-ID-Inhabers, sofern ihnen die Nutzung des E-ID-Systems eröffnet und noch nicht unterbunden wurde
zur Verfügung zu stellen.
(2) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Dritten nach Abs. 1 Z 2 die Nutzung des E-ID-Systems zu eröffnen. Die Nutzung ist nicht zu eröffnen oder zu unterbinden, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Dritte die ihnen zur Verfügung gestellten Daten nicht gemäß dem Grundsatz nach Treu und Glauben und auf rechtmäßige Weise verwendet haben.
(3) Der Bundesminister für Inneres hat im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler nähere Bestimmungen über die Vorgangsweise gemäß Abs. 1 und 2 durch Verordnung festzulegen. Dabei ist jedenfalls sicherzustellen, dass die Protokollierung der Datenübermittlung aus dem E-ID-System an Dritte im Auftrag des E-ID-Inhabers nur diesem zugänglich ist.
Anmerkung