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BGBl. I Nr. 121/2017

kundgemacht 31.07.2017 RIS↗Parlament↗
Änderung des E-Government-Gesetzes
Bundesgesetz, mit dem das E-Government-Gesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 121/2017× zu E-GovG×

Änderungen durch diese Kundmachung

E-Government-Gesetz (E-GovG) 416 § 0↗RIS↗
§ 18geändertÜberschrift; Abs 1 Z 1, Z 2, Schlussteil (neu); Abs 2 (neu); Abs 3 (neu)
in Kraft 01.01.2005 – 31.07.2017 · idF BGBl. I Nr. 10/2004 · danach: BGBl. I Nr. 121/2017 § 18↗RIS↗
in Kraft 01.08.2017 – 24.05.2018 · idF BGBl. I Nr. 121/2017 · danach: BGBl. I Nr. 32/2018 § 18↗RIS↗
für sonstige über Daten aus elektronischen Registern eines Auftraggebers des öffentlichen Bereichs
§ 18.
Inwieweit Behörden oder mit öffentlichem Glauben versehene Personen bereit sind, elektronische Nachweise über von ihnen in ihrem Zuständigkeits- bzw. Geschäftsbereich gespeicherte Informationen auszustellen, ist von ihnen im Internet zu veröffentlichen. Nachweise, die personenbezogene Daten enthalten, dürfen nur dem Betroffenen selbst ausgestellt werden bzw. Dritten nur im Auftrag des Betroffenen, es sei denn dass eine gesetzliche Ermächtigung zur amtswegigen Datenermittlung vorliegt. (1) Personenbezogene Daten, die gemäß § 4b Z 1 bis 5 und 8 oder in einem für die Stammzahlenregisterbehörde zugänglichen elektronischen Register eines Auftraggebers des öffentlichen Bereichs enthalten sind, sind bei der Verwendung der Funktion E-ID nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten
Schlagworte
1. dem E-ID-Inhaber selbst, oder
Zuständigkeitsbereich
2. Dritten im Auftrag des E-ID-Inhabers, sofern ihnen die Nutzung des E-ID-Systems eröffnet und noch nicht unterbunden wurde
zur Verfügung zu stellen.
(2) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Dritten nach Abs. 1 Z 2 die Nutzung des E-ID-Systems zu eröffnen. Die Nutzung ist nicht zu eröffnen oder zu unterbinden, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Dritte die ihnen zur Verfügung gestellten Daten nicht gemäß dem Grundsatz nach Treu und Glauben und auf rechtmäßige Weise verwendet haben.
(3) Der Bundesminister für Inneres hat im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler nähere Bestimmungen über die Vorgangsweise gemäß Abs. 1 und 2 durch Verordnung festzulegen. Dabei ist jedenfalls sicherzustellen, dass die Protokollierung der Datenübermittlung aus dem E-ID-System an Dritte im Auftrag des E-ID-Inhabers nur diesem zugänglich ist.
Anmerkung
EG/EU: Art. 2, BGBl. I Nr. 121/2017