Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 124/2017

kundgemacht 01.08.2017 RIS↗Parlament↗
Änderung des Markenschutzgesetzes 1970, des Patentgesetzes 1970, des Gebrauchsmustergesetzes, des Halbleiterschutzgesetzes, des Musterschutzgesetzes 1990 und des Patentamtsgebührengesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Markenschutzgesetz 1970, das Patentgesetz 1970, das Gebrauchsmustergesetz, das Halbleiterschutzgesetz, das Musterschutzgesetz 1990 und das Patentamtsgebührengesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 124/2017× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Markenschutzgesetz 1970 8231 § 0↗RIS↗
§ 19geändertAbs 1; Abs 2 (neu)
in Kraft 01.07.2005 – 31.08.2018 · idF BGBl. I Nr. 149/2004 · danach: BGBl. I Nr. 124/2017 § 19↗RIS↗
in Kraft ab 01.09.2018 · idF BGBl. I Nr. 124/2017 § 19↗RIS↗
§ 19.
(1) Das Markenrecht entsteht mit dem Tag der Eintragung in das Markenregister (Registrierung). Die Schutzdauer endet beträgt zehn Jahre nach dem Ende des Monates, in ab dem die Marke registriert worden ist Tag der Anmeldung. Sie kann durch rechtzeitige Zahlung einer Erneuerungsgebühr immer wieder um zehn Jahre verlängert werden. Die neue Schutzdauer ist ohne Rücksicht auf den Tag der Erneuerung vom Ende der unmittelbar vorangegangenen Schutzdauer an zu berechnen.
(2) Über die Verlängerung ist ein Hinweis in das Register einzutragen.