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BGBl. I Nr. 124/2017

kundgemacht 01.08.2017 RIS↗Parlament↗
Änderung des Markenschutzgesetzes 1970, des Patentgesetzes 1970, des Gebrauchsmustergesetzes, des Halbleiterschutzgesetzes, des Musterschutzgesetzes 1990 und des Patentamtsgebührengesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Markenschutzgesetz 1970, das Patentgesetz 1970, das Gebrauchsmustergesetz, das Halbleiterschutzgesetz, das Musterschutzgesetz 1990 und das Patentamtsgebührengesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 124/2017× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Markenschutzgesetz 1970 8231 § 0↗RIS↗
§ 19aneu
in Kraft ab 01.03.2018 · idF BGBl. I Nr. 124/2017 § 19a↗RIS↗

Paragraph 19 a,

  1. Absatz eins,Das Patentamt informiert den Markeninhaber spätestens sechs Monate im Voraus über das Ende der Schutzdauer. Dieses Informationsschreiben bedarf weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung der Behörde.
  2. Absatz 2,Die Information gemäß Absatz eins, oder ihr Unterbleiben ist für die Schutzdauer oder Erneuerung ohne Belang und begründet keine Ansprüche.