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BGBl. I Nr. 124/2017

kundgemacht 01.08.2017 RIS↗Parlament↗
Änderung des Markenschutzgesetzes 1970, des Patentgesetzes 1970, des Gebrauchsmustergesetzes, des Halbleiterschutzgesetzes, des Musterschutzgesetzes 1990 und des Patentamtsgebührengesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Markenschutzgesetz 1970, das Patentgesetz 1970, das Gebrauchsmustergesetz, das Halbleiterschutzgesetz, das Musterschutzgesetz 1990 und das Patentamtsgebührengesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 124/2017× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Markenschutzgesetz 1970 8231 § 0↗RIS↗
§ 21geändertAbs 1; Abs 2
in Kraft 01.06.2017 – 31.08.2017 · idF BGBl. I Nr. 71/2016 · danach: BGBl. I Nr. 124/2017 § 21↗RIS↗
in Kraft 01.09.2017 – 31.05.2023 · idF BGBl. I Nr. 124/2017 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 51/2023 § 21↗RIS↗
§ 21.
(1) Jede angemeldete Marke ist ferner vom Patentamt darauf zu prüfen, ob sie prioritätsälteren Marken, Wenn mit der Markenanmeldung eine Ähnlichkeitsrecherche beantragt wird, hat das Patentamt schriftlich Auskunft darüber zu geben, ob das angemeldete Zeichen prioritätsälteren Marken, die für Waren oder Dienstleistungen derselben Klasse registriert sind, gleich oder möglicherweise ähnlich ist (. Sofern die hierfür erforderlichen technischen und organisatorischen Voraussetzungen gegeben sind, umfasst dieseÄhnlichkeitsrecherche) auch angemeldete Zeichen, Unionsmarken und angemeldete Unionsmarken. Gleiche oder möglicherweise ähnliche Marken sind dem Anmelder mit dem Hinweis mitzuteilen, dass das angemeldete Zeichen im Fall der Zulässigkeit (§ 20 Abs. 2) registriert werden wird, sofern die Anmeldung nicht innerhalb der vom Patentamt gesetzten Frist zurückgenommen wird.
(2) Die Mitteilung gemäß Abs. 1 oder ihr Unterbleiben ist für die Beurteilung des Schutzbereiches der betroffenen Zeichen ohne Belang. Sie bedarf weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung der Behörde.
Anmerkung
1. Siehe dazu auch § 9 des BG gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 - – UWG, BGBl. Nr. 448/1984.
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2017
Schlagworte
Ähnlichkeitsprüfung