Absatz eins,Eine Gewährleistungsmarke ist eine Marke, die bei der Anmeldung als solche bezeichnet wird und geeignet ist, die Waren oder Dienstleistungen, für die der Inhaber der Marke das Material, die Art und Weise der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen, die Qualität, Genauigkeit oder andere Eigenschaften, ausgenommen die geografische Herkunft, gewährleistet, von solchen zu unterscheiden, für die keine derartige Gewährleistung besteht.
BGBl. I Nr. 124/2017
Änderung des Markenschutzgesetzes 1970, des Patentgesetzes 1970, des Gebrauchsmustergesetzes, des Halbleiterschutzgesetzes, des Musterschutzgesetzes 1990 und des Patentamtsgebührengesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Markenschutzgesetz 1970, das Patentgesetz 1970, das Gebrauchsmustergesetz, das Halbleiterschutzgesetz, das Musterschutzgesetz 1990 und das Patentamtsgebührengesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 63aneu
Paragraph 63 a,
- Absatz 2,Eine Gewährleistungsmarke kann nur anmelden, wer keine gewerbliche Tätigkeit ausübt, die die Lieferung von Waren oder Dienstleistungen, für die eine Gewährleistung besteht, umfasst.
- Absatz 3,Der Anmeldung der Gewährleistungsmarke muss eine Markensatzung beigefügt sein, die zumindest folgende Angaben enthalten muss:
- Ziffer einsName und Sitz des Rechtsträgers,
- Ziffer 2eine Erklärung des Rechtsträgers, die Anforderungen des Absatz 2, zu erfüllen,
- Ziffer 3eine Wiedergabe der Gewährleistungsmarke,
- Ziffer 4den Waren- oder Dienstleistungsbereich, für den die Gewährleistungsmarke bestimmt ist,
- Ziffer 5die durch die Marke zu gewährleistenden Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen,
- Ziffer 6die Bedingungen für die Benutzung der Gewährleistungsmarke, einschließlich Sanktionen,
- Ziffer 7die zur Benutzung der Gewährleistungsmarke berechtigten Personen,
- Ziffer 8die Art und Weise, wie die von der Gewährleistung umfassten Eigenschaften zu prüfen und die Benutzung der Marke zu überwachen ist.
- Absatz 4,Jede Änderung der Satzung ist dem Patentamt vorzulegen. Sie wird für die Zwecke des Gewährleistungsmarkenschutzes erst ab dem Zeitpunkt wirksam, zu dem der Hinweis auf die Änderung ins Markenregister eingetragen worden ist.
- Absatz 5,Die Einsicht in eine beim Patentamt eingebrachte Markensatzung steht jedermann frei.
- Absatz 6,Im Übrigen finden die Vorschriften dieses Bundesgesetzes auf Gewährleistungsmarkenanmeldungen und Gewährleistungsmarken entsprechende Anwendung, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist. Insbesondere gilt eine ernsthafte Benutzung der Gewährleistungsmarke durch eine gemäß der Markensatzung hierzu berechtigte Person als Benutzung im Sinne des Paragraph 33 a,
- Absatz 7,Unbeschadet Absatz 2 bis 3 und Absatz 6, 1.Satz ist die Anmeldung einer Gewährleistungsmarke oder der Antrag auf Eintragung einer Satzungsänderung in das Markenregister abzuweisen, wenn
- Ziffer einsdie Satzung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstößt oder
- Ziffer 2die Gefahr besteht, dass das Publikum über den Charakter oder die Bedeutung der Marke irregeführt wird, insbesondere wenn diese Marke den Eindruck erwecken kann, als wäre sie etwas anderes als eine Gewährleistungsmarke.