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BGBl. I Nr. 124/2017

kundgemacht 01.08.2017 RIS↗Parlament↗
Änderung des Markenschutzgesetzes 1970, des Patentgesetzes 1970, des Gebrauchsmustergesetzes, des Halbleiterschutzgesetzes, des Musterschutzgesetzes 1990 und des Patentamtsgebührengesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Markenschutzgesetz 1970, das Patentgesetz 1970, das Gebrauchsmustergesetz, das Halbleiterschutzgesetz, das Musterschutzgesetz 1990 und das Patentamtsgebührengesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 124/2017× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Markenschutzgesetz 1970 8231 § 0↗RIS↗
§ 67geändertAbs 1; Abs 2 (neu); Abs 3 (neu)
in Kraft 01.12.1970 – 31.08.2017 · idF BGBl. Nr. 260/1970 · danach: BGBl. I Nr. 124/2017 § 67↗RIS↗
in Kraft ab 01.09.2017 · idF BGBl. I Nr. 124/2017 § 67↗RIS↗
§ 67.
Der (1) Soweit in der Satzung nach den geltenden Bestimmungen bestehende Anspruch des Verbandes auf Entschädigung wegen unbefugter § 63 nichts anderes bestimmt ist, kann ein zur Benutzung der Verbandsmarke umfaßt auch den einem berechtigtes Mitglied erwachsenen Schaden Klage wegen Verletzung der Verbandsmarke nur mit Zustimmung des Verbandes erheben.
(2) Der Verband kann im Namen der zur Benutzung der Marke berechtigten Mitglieder Entschädigung wegen unbefugter Benutzung der Verbandsmarke für einen den Mitgliedern entstandenen Schaden verlangen.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten für Gewährleistungsmarken sinngemäß.
Anmerkung
Siehe dazu auch § 9 des BG gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 - UWG, BGBl. Nr. 448/1984.