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BGBl. I Nr. 124/2017

kundgemacht 01.08.2017 RIS↗Parlament↗
Änderung des Markenschutzgesetzes 1970, des Patentgesetzes 1970, des Gebrauchsmustergesetzes, des Halbleiterschutzgesetzes, des Musterschutzgesetzes 1990 und des Patentamtsgebührengesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Markenschutzgesetz 1970, das Patentgesetz 1970, das Gebrauchsmustergesetz, das Halbleiterschutzgesetz, das Musterschutzgesetz 1990 und das Patentamtsgebührengesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 124/2017× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Markenschutzgesetz 1970 8231 § 0↗RIS↗
§ 69bgeändert
in Kraft 01.01.2014 – 31.08.2017 · idF BGBl. I Nr. 126/2013 · danach: BGBl. I Nr. 124/2017 § 69b↗RIS↗
in Kraft 01.09.2017 – 13.01.2019 · idF BGBl. I Nr. 124/2017 · danach: BGBl. I Nr. 91/2018 § 69b↗RIS↗
§ 69b.
Zu einem vom Harmonisierungsamt Amt der Europäischen Union für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) Geistiges Eigentum übermittelten Antrag auf Umwandlung einer angemeldeten oder eingetragenen Gemeinschaftsmarke Unionsmarke in eine nationale Anmeldung hat der Anmelder nach Aufforderung durch das Patentamt innerhalb einer auf Antrag verlängerbaren Frist von zwei Monaten
1. die für eine nationale Anmeldung zu zahlenden Gebühren zu zahlen,
… 6 unveränderte Absätze
2. die geforderten Darstellungen der Marke, bei Klangmarken überdies eine klangliche Wiedergabe der Marke auf einem Datenträger, gemäß § 16 Abs. 2 vorzulegen,
3. eine deutschsprachige Übersetzung des Umwandlungsantrages und der ihm beigefügten Unterlagen vorzulegen, wenn der Umwandlungsantrag oder die ihm beigefügten Unterlagen nicht bereits in deutscher Sprache übermittelt wurden, und
4. sofern er nicht gemäß § 61 durch einen befugten Vertreter vertreten ist oder einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft gemacht hat, eine Anschrift gemäß Art. 114 Abs. 3 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 bekannt zu geben.
Andernfalls ist die aus dem Umwandlungsantrag hervorgegangene Anmeldung mit Beschluss zurückzuweisen.
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Anmeldegebühr