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BGBl. I Nr. 124/2017

kundgemacht 01.08.2017 RIS↗Parlament↗
Änderung des Markenschutzgesetzes 1970, des Patentgesetzes 1970, des Gebrauchsmustergesetzes, des Halbleiterschutzgesetzes, des Musterschutzgesetzes 1990 und des Patentamtsgebührengesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Markenschutzgesetz 1970, das Patentgesetz 1970, das Gebrauchsmustergesetz, das Halbleiterschutzgesetz, das Musterschutzgesetz 1990 und das Patentamtsgebührengesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 124/2017× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Markenschutzgesetz 1970 8231 § 0↗RIS↗
§ 77dneu
in Kraft ab 01.09.2018 · idF BGBl. I Nr. 124/2017 § 77d↗RIS↗

Paragraph 77 d,

  1. Absatz eins,Auf vor dem Inkrafttreten des Paragraph 19, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2017, registrierte Marken ist Paragraph 19, in der davor geltenden Fassung für die Berechnung der nächstfolgenden Fälligkeit der Erneuerungsgebühr vorbehaltlich des Absatz 2, weiter anzuwenden.
  2. Absatz 2,Die Höhe der gemäß Absatz eins, zu entrichtenden Erneuerungsgebühr reduziert sich um den im Folgenden angegebenen Prozentsatz, wenn die darauf folgende Zeitdauer bis zur nächsten Fälligkeit gemäß Paragraph 19, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2017, weniger als folgendes Ausmaß beträgt:
    1. Ziffer eins
      bei weniger als 9 Jahren reduziert sich die Erneuerungsgebühr um 10 vH,
    2. Ziffer 2
      bei weniger als 8 Jahren reduziert sich die Erneuerungsgebühr um 20 vH,
    3. Ziffer 3
      bei weniger als 7 Jahren reduziert sich die Erneuerungsgebühr um 30 vH,
    4. Ziffer 4
      bei weniger als 6 Jahren reduziert sich die Erneuerungsgebühr um 40 vH,
    5. Ziffer 5
      bei weniger als 5 Jahren reduziert sich die Erneuerungsgebühr um 50 vH,
    6. Ziffer 6
      bei weniger als 4 Jahren reduziert sich die Erneuerungsgebühr um 60 vH,
    7. Ziffer 7
      bei weniger als 3 Jahren reduziert sich die Erneuerungsgebühr um 70 vH,
    8. Ziffer 8
      bei weniger als 2 Jahren reduziert sich die Erneuerungsgebühr um 80 vH,
    9. Ziffer 9
      bei weniger als 1 Jahr reduziert sich die Erneuerungsgebühr um 90 vH.