BGBl. I Nr. 129/2017
Änderung des Hochschulgesetzes 2005, des Schulorganisationsgesetzes, des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, des Universitätsgesetzes 2002, des Fachhochschul-Studiengesetzes, des Privatuniversitätengesetzes, des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes sowie Aufhebung des Hochschul-Studienberechtigungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Hochschulgesetz 2005, das Schulorganisationsgesetz und das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz geändert werden sowie das Hochschul-Studienberechtigungsgesetz aufgehoben wird und das Universitätsgesetz 2002, das Fachhochschul-Studiengesetz, das Privatuniversitätengesetz und das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 19geändertÜberschrift; Abs 1 Schlussteil; Abs 2
Rektoratsdirektor bzw. oder Rektoratsdirektorin und sonstiges Verwaltungspersonal
§ 19.
(1) Der Rektoratsdirektor bzw. oder die Rektoratsdirektorin und das sonstige Verwaltungspersonal haben die Organe der Pädagogischen Hochschule bei der Erfüllung ihrer Aufgaben insbesondere in folgenden Bereichen zu unterstützen:
1. Studien- und Prüfungsverwaltung,
… 8 unveränderte Absätze
2. Personalverwaltung,
3. Haushalts- und Finanzverwaltung,
4. Gebäudebetrieb und technische Dienste,
5. Beschaffungswesen, Inventar und Materialverwaltung,
6. Rechtsangelegenheiten,
7. Informationswesen, Veranstaltungswesen,
8. Drittmittelangelegenheiten,
9. Planungsvorbereitung sowie
10. allgemeine administrative Angelegenheiten.
Der Rektor bzw. oder die Rektorin kann nach Maßgabe der Größe und Aufgabenfülle der Pädagogischen Hochschule den Rektoratsdirektor bzw. oder die Rektoratsdirektorin mit der selbstständigen Erledigung bestimmter Angelegenheiten betrauen. Dieser bzw. oder diese unterliegt auch dabei allfälligen Weisungen des Rektors bzw. oder der Rektorin.
(2) Die Besetzung der Arbeitsplätze für den Rektoratsdirektor bzw. oder für die Rektoratsdirektorin und das sonstige Verwaltungspersonal erfolgt durch das zuständige Regierungsmitglied gemäß den dienstrechtlichen Bestimmungen, wobei hinsichtlich des Rektoratsdirektors bzw. oder der Rektoratsdirektorin dem Rektor bzw. oder der Rektorin ein Anhörungsrecht zukommt.
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