BGBl. I Nr. 129/2017
Änderung des Hochschulgesetzes 2005, des Schulorganisationsgesetzes, des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, des Universitätsgesetzes 2002, des Fachhochschul-Studiengesetzes, des Privatuniversitätengesetzes, des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes sowie Aufhebung des Hochschul-Studienberechtigungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Hochschulgesetz 2005, das Schulorganisationsgesetz und das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz geändert werden sowie das Hochschul-Studienberechtigungsgesetz aufgehoben wird und das Universitätsgesetz 2002, das Fachhochschul-Studiengesetz, das Privatuniversitätengesetz und das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 55geändertÜberschrift; Abs 1 bis Abs 3; Abs 4 (neu); Abs 5 (neu)
§ 55.
(1) Die Studierenden von Bachelor- und Masterstudien haben sich zu Beginn eines jeden Semesters sind verpflichtet, innerhalb der allgemeinen Zulassungsfrist anzumelden (Inskription) oder der Nachfrist jedes Semesters der Pädagogischen Hochschule, an der eine Zulassung zum Studium besteht, die Fortsetzung des Studiums zu melden.
(2) Die Inskription ist in Meldung der Studierendenevidenz (§ 53) sowie im Studienbuch Fortsetzung des Studiums ist unwirksam, solange die Studierendenbeiträge samt allfälliger Sonderbeiträge nach den Bestimmungen des HSG 2014 und im Studienausweis (§ 54) zu vermerken die allfälligen Studienbeiträge nicht eingelangt sind.
(3) Bei Vorliegen einer Studienbeitragspflicht (§ 69) ist die Inskription erst mit Einlangen Die Wirkung der Meldung der Fortsetzung des Studienbeitrages rechtswirksam Studiums für ein Semester erstreckt sich bis zum Ende der Nachfrist des unmittelbar darauf folgenden Semesters, sofern die Zulassung zum Studium noch nicht erloschen ist.
(4) Über die Meldung der Fortsetzung des Studiums hat die Pädagogische Hochschule den Studierenden Studienbestätigungen auszustellen. Diese müssen jedenfalls Namen, Geburtsdatum, Matrikelnummer und Sozialversicherungsnummer der oder des Studierenden sowie den Studierendenstatus, das Studium und das Semester enthalten.
(5) Die Meldung der Fortsetzung des Studiums ist im Studierendenausweis (§ 54) zu vermerken.
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