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BGBl. I Nr. 130/2017

kundgemacht 01.08.2017 RIS↗Parlament↗
Kinder-RückführungsG 2017 – KindRückG 2017
Bundesgesetz, mit dem das Außerstreitgesetz, die Jurisdiktionsnorm, das Gerichtsgebührengesetz, das Sicherheitspolizeigesetz und das Auslandsunterhaltsgesetz 2014 geändert werden sowie das Bundesgesetz vom 9. Juni 1988 zur Durchführung des Übereinkommens vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung aufgehoben wird (Kinder-RückführungsG 2017 – KindRückG 2017)
Kundmachung BGBl. I Nr. 130/2017× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Außerstreitgesetz (AußStrG) 61 § 0↗RIS↗
§ 111ageändert7a. Abschnitt: Überschrift (neu) · Überschrift (neu); Abs 1 bis Abs 3
in Kraft 01.01.2010 – 31.08.2017 · idF BGBl. I Nr. 75/2009 · danach: BGBl. I Nr. 130/2017 § 111a↗RIS↗
in Kraft ab 01.09.2017 · idF BGBl. I Nr. 130/2017 § 111a↗RIS↗
7a. Abschnitt
Verfahren nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen
Anträge in das Ausland
§ 111a.
Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind sinngemäß auch auf Verfahren nach dem Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung, (1) Ein Antrag auf Rückführung eines Kindes oder auf Ausübung des Rechts auf Kontakt mit dem Kind, der vom Bundesministerium für Justiz als Zentrale Behörde im Sinn des Art. 6 des Übereinkommens vom 25. Oktober 1980, BGBl. Nr. 512 512/1988, über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (im Folgenden: HKÜ) an eine ausländische Zentrale Behörde übermittelt werden soll, ist vom Antragsteller beim Pflegschaftsgericht schriftlich anzubringen oder zu Protokoll zu geben. § 434 Abs. 2 ZPO ist sinngemäß anzuwenden.
Anmerkung
(2) Sind der Antrag und die beizufügenden sonstigen Schriftstücke im Hinblick auf Art. 24 Abs. 1 HKÜ zu übersetzen, so sind bei Vorliegen eines Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe hinsichtlich der Gebühren der Dolmetscher die §§ 63 ff ZPO anzuwenden. Nach der Bewilligung der Verfahrenshilfe hat das Gericht die Herstellung der erforderlichen Übersetzungen zu veranlassen.
ÜR: Art. 18 §§ 1 und 4, BGBl. I Nr. 75/2009
(3) Ein Verlangen der antragstellenden Partei auf Beistellung einer psychosozialen Prozessbegleitung in Österreich während des Verfahrens über den Antrag auf Rückführung eines Kindes ist an die in Frage kommende Einrichtung weiterzuleiten. § 73b ZPO ist sinngemäß anzuwenden, wobei die Bereitstellung psychosozialer Prozessbegleitung während dieses Verfahrens kein vorangegangenes Strafverfahren voraussetzt.