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BGBl. I Nr. 131/2017

kundgemacht 02.08.2017 RIS↗Parlament↗
Gesundheitsreformumsetzungsgesetz 2017 – GRUG 2017
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Primärversorgung in Primärversorgungseinheiten (Primärversorgungsgesetz – PrimVG) erlassen und das Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Unterbringungsgesetz, das Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz, das Gesundheitstelematikgesetz 2012, das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, das Hebammengesetz, das Medizinische Assistenzberufe-Gesetz und das Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz geändert werden (Gesundheitsreformumsetzungsgesetz 2017 – GRUG 2017)
Kundmachung BGBl. I Nr. 131/2017× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Medizinische Assistenzberufe-Gesetz (MABG) 4 § 0↗RIS↗
§ 18geändertAbs 1 Z 3
in Kraft 01.01.2013 – 02.08.2017 · idF BGBl. I Nr. 89/2012 · danach: BGBl. I Nr. 131/2017 § 18↗RIS↗
in Kraft ab 03.08.2017 · idF BGBl. I Nr. 131/2017 § 18↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
Berufsausübung
§ 18.
(1) Die Ausübung der medizinischen Assistenzberufe darf nur im Dienstverhältnis zu
1. dem Rechtsträger einer Krankenanstalt oder
2. dem Rechtsträger einer sonstigen unter ärztlicher oder pflegerischer Leitung oder Aufsicht stehenden Einrichtung, die der Vorbeugung, Feststellung oder Heilung von Krankheiten oder der Nachsorge, der Betreuung pflegebedürftiger Menschen oder der Gewinnung von Blut- oder Blutbestandteilen dient, oder
3. einem/einer freiberuflich tätigen Arzt/Ärztin oder, einer ärztlichen Gruppenpraxis, einer Primärversorgungseinheit oder
4. einem/einer freiberuflichen tätigen Biomedizinischen Analytiker/in oder Radiologietechnologen/-in oder
… 9 unveränderte Absätze
5. einer Sanitätsbehörde oder
6. einer Einrichtung der Forschung, Wissenschaft, Industrie und Veterinärmedizin
entsprechend dem jeweiligen Berufsbild erfolgen.
(2) Eine Berufsausübung in den medizinischen Assistenzberufen ist auch im Wege der Arbeitskräfteüberlassung nach den Bestimmungen des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes – AÜG, BGBl. Nr. 196/1988, unter der Voraussetzung zulässig, dass
1. Beschäftiger im Sinne des § 3 Abs. 3 AÜG eine Einrichtung oder Person gemäß Abs. 1 ist,
2. dieser nicht mehr als 10% der beschäftigten Angehörigen von Gesundheitsberufen durch Arbeitskräfteüberlassung oder bei Einrichtungen oder Personen gemäß Abs. 1, die weniger als zehn beschäftigte Angehörige von Gesundheitsberufen haben, nicht mehr als einen/eine beschäftigte/n Angehörige/n eines Gesundheitsberufs einsetzt und
3. die Qualität der Leistungserbringung nach Maßgabe des Bedarfs der Behandlungs- und Betreuungskontinuität der Patienten/-innen und der Struktur und Ausstattung der Einrichtung gewährleistet ist.
Schlagworte
Behandlungskontinuität