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BGBl. I Nr. 135/2017

kundgemacht 15.09.2017 RIS↗Parlament↗
Änderung des Bilanzbuchhaltungsgesetzes 2014
Bundesgesetz, mit dem das Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 135/2017× zu BiBuG 2014×

Änderungen durch diese Kundmachung

Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014 (BiBuG 2014) 1131 § 0↗RIS↗
§ 52hneu
in Kraft ab 16.09.2017 · idF BGBl. I Nr. 135/2017 § 52h↗RIS↗

Experten

Paragraph 52 h,

  1. Absatz eins,Die Behörde hat eine Liste von Experten zu erstellen. Die Liste hat eine ausreichende Zahl an Experten zu enthalten, um die für die Aufsicht erforderlichen Nachschauen angemessen durchführen zu können.
  2. Absatz 2,Voraussetzung für die Bestellung als Experte ist der Nachweis einer einschlägigen Schulung in angemessenem Umfang auf dem Gebiet der Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung längstens ein Jahr vor der erfolgten Bestellung.
  3. Absatz 3,Voraussetzung für die Bestellung einer Gesellschaft zum Experten ist die aufrechte Bestellung zumindest eines Vorstandsmitgliedes oder eines Geschäftsführers oder eines persönlich haftenden Gesellschafters als Experte.
  4. Absatz 4,Experten haben einen Anspruch auf Entlohnung. Diese hat sich insbesondere an den berufsüblichen Grundsätzen, der Größe des zu überprüfenden Betriebes und der dafür aufzuwendenden Zeit zu orientieren.