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BGBl. I Nr. 137/2017

kundgemacht 15.09.2017 RIS↗Parlament↗
Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 – WTBG 2017
Bundesgesetz über die Wirtschaftstreuhandberufe (Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 – WTBG 2017)
Kundmachung BGBl. I Nr. 137/2017× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG) aufgehoben § 0↗RIS↗
§ 87aufgehoben
in Kraft 01.07.1999 – 15.09.2017 · idF BGBl. I Nr. 58/1999 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 137/2017 § 87↗RIS↗

Schlichtungsverfahren

Paragraph 87,

  1. Absatz eins,Berufsberechtigte und Fortführungsberechtigte sind verpflichtet, dem Schlichtungsausschuß vor Beschreiten des Rechtsweges zur Schlichtung vorzulegen:
    1. Ziffer eins
      berufsspezifische Streitigkeiten untereinander,
    2. Ziffer 2
      berufsspezifische Streitigkeiten mit Berufsanwärtern und
    3. Ziffer 3
      Streitigkeiten im Zusammenhang mit Tätigkeiten in der Standesvertretung.
  2. Absatz 2,Nicht zur Schlichtung vorzulegen sind nicht berufsspezifische Angelegenheiten der Arbeitsgerichtsbarkeit.
  3. Absatz 3,Ein Schlichtungsausschuß ist am Sitz jeder Landesstelle einzurichten. Der Schlichtungsausschuß hat seine Tätigkeit in aus drei Mitgliedern bestehenden Senaten auszuüben. Haben die Streitteile ihren Berufssitz, in Ermangelung eines solchen den Hauptwohnsitz, in verschiedenen Bundesländern, so ist der zuerst angerufene Schlichtungsausschuß zuständig.
  4. Absatz 4,Die Senate der Schlichtungsausschüsse haben jedenfalls innerhalb von drei Monaten nach Vorlage einer Streitigkeit das Schlichtungsverfahren zu beenden.
  5. Absatz 5,Das Beschreiten des Rechtsweges in Streitigkeiten gemäß Absatz eins, ist gemäß Paragraph 42, Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111 aus 1895,, unzulässig, wenn
    1. Ziffer eins
      der Rechtsweg vor Vorlage der Streitigkeit an den Schlichtungsausschuß beschritten wird oder
    2. Ziffer 2
      der Rechtsweg vor Beendigung des Schlichtungsverfahrens beschritten wird.
  6. Absatz 6,Während ein Schlichtungsausschuß mit einer Rechtssache befaßt ist, sind sämtliche Verjährungs- und Verwirkungsfristen materiell-rechtlicher und prozessualer Art gehemmt. Nach Beendigung des Schlichtungsverfahrens beginnen sämtliche Fristen wieder zu laufen.
  7. Absatz 7,Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat eine Schlichtungsordnung zu erlassen. Die Schlichtungsordnung hat unter Einhaltung allgemeiner Verfahrensgrundsätze nähere Vorschriften über das Schlichtungsverfahren zu enthalten.
  8. Absatz 8,Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat die Schlichtungsordnung im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder kundzumachen.