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BGBl. I Nr. 144/2017

kundgemacht 18.10.2017 RIS↗Parlament↗
Wohnbauförderungsbeitragsgesetz 2018 und Änderung des Bundesgesetzes über die Einhebung eines Wohnbauförderungsbeitrages sowie des Finanzausgleichsgesetzes 2017
Bundesgesetz, mit dem das Wohnbauförderungsbeitragsgesetz 2018 erlassen wird und das Bundesgesetz über die Einhebung eines Wohnbauförderungsbeitrages sowie das Finanzausgleichsgesetz 2017 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 144/2017× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Wohnbauförderungsbeitragsgesetz 2018 neu § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft ab 19.10.2017 · idF BGBl. I Nr. 144/2017 § 1↗RIS↗

Abgabenschuldner

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Der Pflicht zur Entrichtung des Wohnbauförderungsbeitrags unterliegen:
    1. Ziffer eins
      Dienstnehmer: Personen, die auf Grund eines privat- oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses oder als Heimarbeiter beschäftigt sind und Anspruch auf Entgelt haben;
    2. Ziffer 2
      Dienstgeber: Dienstgeber und Auftraggeber, soweit deren Dienstnehmer bzw. Heimarbeiter beitragspflichtig sind.
  2. Absatz 2,Ausgenommen von der Abgabenpflicht sind:
    1. Ziffer eins
      Lehrlinge;
    2. Ziffer 2
      Dienstnehmer, die in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft beschäftigt sind und für die das Landarbeitsgesetz 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1984,, gilt, sowie Dienstnehmer, die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes beschäftigt sind;
    3. Ziffer 3
      Dienstnehmer, die neben Diensten für die Hauswirtschaft eines land- oder forstwirtschaftlichen Dienstgebers oder für Mitglieder seines Hausstandes Dienste für den land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb des Dienstgebers leisten und nicht unter das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 235 aus 1962,, fallen;
    4. Ziffer 4
      Dienstnehmer, auf die das Hausbesorgergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1970,, anzuwenden ist;
    5. Ziffer 5
      Dienstnehmer, die wegen Geringfügigkeit der Beschäftigung im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, ASVG von der gesetzlichen Krankenversicherung oder, soweit eine solche nicht in Betracht kommt, von der gesetzlichen Pensionsversicherung ausgenommen sind;
    6. Ziffer 6
      Dienstnehmer, soweit ihnen als Angehörigen ausländischer diplomatischer Vertretungsbehörden die Vorrechte der Exterritorialität zustehen oder, soweit sie als Angehörige konsularischer Vertretungsbehörden oder auf Grund der Verordnung der Bundesregierung vom 18. Jänner 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 40 aus 1955,, womit zwischenstaatlichen Organisationen Privilegien und Immunitäten eingeräumt werden, von der Lohnsteuer befreit sind.