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BGBl. I Nr. 144/2017

kundgemacht 18.10.2017 RIS↗Parlament↗
Wohnbauförderungsbeitragsgesetz 2018 und Änderung des Bundesgesetzes über die Einhebung eines Wohnbauförderungsbeitrages sowie des Finanzausgleichsgesetzes 2017
Bundesgesetz, mit dem das Wohnbauförderungsbeitragsgesetz 2018 erlassen wird und das Bundesgesetz über die Einhebung eines Wohnbauförderungsbeitrages sowie das Finanzausgleichsgesetz 2017 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 144/2017× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Wohnbauförderungsbeitragsgesetz 2018 neu § 0↗RIS↗
§ 6neu
in Kraft ab 19.10.2017 · idF BGBl. I Nr. 144/2017 § 6↗RIS↗

Paragraph 6,

Auf die Einhebung und Abfuhr sind die Paragraphen 58, 59 und 64 bis 69 ASVG so anzuwenden, dass an die Stelle der Beiträge der Wohnbauförderungsbeitrag und an die Stelle des Beitragsschuldners der Abgabeschuldner tritt. Die Krankenversicherungsträger haben im übertragenen Wirkungsbereich den Wohnbauförderungsbeitrag einzuheben und dabei die für Verwaltungssachen geltenden verfahrensrechtlichen Bestimmungen des ASVG (Siebenter Teil) anzuwenden.