Absatz eins,Das Bundesministerium für Finanzen kann durch Beauftragte bei den Trägern der Kranken- oder Pensionsversicherung sowie bei den in Paragraph 5, genannten Dienstgebern in alle Aufzeichnungen Einsicht nehmen, die sich auf die Berechnung, die Einhebung, die Gebarung und die Abfuhr der Wohnbauförderungsbeiträge beziehen.
BGBl. I Nr. 144/2017
Wohnbauförderungsbeitragsgesetz 2018 und Änderung des Bundesgesetzes über die Einhebung eines Wohnbauförderungsbeitrages sowie des Finanzausgleichsgesetzes 2017
Bundesgesetz, mit dem das Wohnbauförderungsbeitragsgesetz 2018 erlassen wird und das Bundesgesetz über die Einhebung eines Wohnbauförderungsbeitrages sowie das Finanzausgleichsgesetz 2017 geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 8neu
Einsicht und Datenübermittlung
Paragraph 8,
- Absatz 2,Die abfuhrpflichtigen Versicherungsträger (Paragraph 4,) und Dienstgeber (Paragraph 5,) sind nach Maßgabe einer Verordnung des Bundesministers für Finanzen verpflichtet, dem Bundesminister für Finanzen und den jeweiligen erhebungsberechtigten Ländern nichtpersonenbezogene Daten über die Anzahl der Abgabenpflichtigen und die Bemessungsgrundlagen sowie deren jeweilige Zusammensetzung zu übermitteln.