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BGBl. I Nr. 144/2017

kundgemacht 18.10.2017 RIS↗Parlament↗
Wohnbauförderungsbeitragsgesetz 2018 und Änderung des Bundesgesetzes über die Einhebung eines Wohnbauförderungsbeitrages sowie des Finanzausgleichsgesetzes 2017
Bundesgesetz, mit dem das Wohnbauförderungsbeitragsgesetz 2018 erlassen wird und das Bundesgesetz über die Einhebung eines Wohnbauförderungsbeitrages sowie das Finanzausgleichsgesetz 2017 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 144/2017× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Wohnbauförderungsbeitragsgesetz 2018 neu § 0↗RIS↗
§ 8neu
in Kraft ab 19.10.2017 · idF BGBl. I Nr. 144/2017 § 8↗RIS↗

Einsicht und Datenübermittlung

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Das Bundesministerium für Finanzen kann durch Beauftragte bei den Trägern der Kranken- oder Pensionsversicherung sowie bei den in Paragraph 5, genannten Dienstgebern in alle Aufzeichnungen Einsicht nehmen, die sich auf die Berechnung, die Einhebung, die Gebarung und die Abfuhr der Wohnbauförderungsbeiträge beziehen.
  2. Absatz 2,Die abfuhrpflichtigen Versicherungsträger (Paragraph 4,) und Dienstgeber (Paragraph 5,) sind nach Maßgabe einer Verordnung des Bundesministers für Finanzen verpflichtet, dem Bundesminister für Finanzen und den jeweiligen erhebungsberechtigten Ländern nichtpersonenbezogene Daten über die Anzahl der Abgabenpflichtigen und die Bemessungsgrundlagen sowie deren jeweilige Zusammensetzung zu übermitteln.