Absatz eins,Soweit die rechtliche Beurteilung von bestimmten Sachverhalten nicht der Europäischen Zentralbank oder dem Einheitlichen Abwicklungsausschuss vorbehalten ist, hat die FMA auf Antrag (Absatz 4,) mit Auskunftsbescheid über die aufsichtsrechtliche Beurteilung von bestimmten Sachverhalten (Absatz 2,) abzusprechen, wenn daran in Hinblick auf die erheblichen aufsichtsrechtlichen Auswirkungen ein besonderes Interesse besteht. Bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens zur Erlassung eines Auskunftsbescheides verbleibt die Verantwortung für eine richtige rechtliche Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Sachverhalts, insbesondere bezüglich die Anwendbarkeit oder Nichtanwendbarkeit bestimmter gesetzlicher Vorgaben, vollumfänglich beim Antragsteller selbst.
BGBl. I Nr. 149/2017
Änderung des Bankwesengesetzes, des Bundesgesetzes über die Wertpapier- und allgemeinen Warenbörsen 2018, des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des Kapitalmarktgesetzes, des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 und des Zahlungsdienstegesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bankwesengesetz, das Bundesgesetz über die Wertpapier- und allgemeinen Warenbörsen 2018, das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Kapitalmarktgesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 und das Zahlungsdienstegesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 23neu
Auskunftsbescheide
Paragraph 23,
- Absatz 2,Gegenstand von Auskunftsbescheiden sind Rechtsfragen zu Sachverhalten im Zusammenhang mit den in Paragraph 2, Absatz eins bis 4 angeführten Bundesgesetzen, insbesondere betreffend neuartige Geschäftsmodelle und damit gegebenenfalls im Zusammenhang stehende Konzessionspflichten. Bei den Sachverhalten handelt es sich um
- Ziffer einsSachverhalte, die zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht verwirklicht wurden, oder
- Ziffer 2Sachverhalte, die zum Zeitpunkt der Antragstellung zwar bereits verwirklicht wurden, der Antrag sich jedoch auf die Beurteilung anhand einer künftig wesentlich geänderten Rechtslage bezieht, soweit diese zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits kundgemacht wurde.
- Absatz 3,Zur Stellung des Antrages (Absatz eins,) befugt sind:
- Ziffer einsnatürliche oder juristische Personen,
- Ziffer 2Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit,
- Ziffer 3wenn der dem Antrag zugrunde liegende Sachverhalt durch eine im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht rechtlich existente juristische Person oder Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit verwirklicht werden soll, Personen, die ein eigenes berechtigtes Interesse an der Zusage der aufsichtsrechtlichen Beurteilung haben.
- Absatz 4,Der Antrag hat zu enthalten:
- Ziffer einseine vollständige und in sich abgeschlossene Darstellung des zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht verwirklichten Sachverhaltes;
- Ziffer 2die Darlegung des besonderen Interesses des Antragstellers;
- Ziffer 3die Darlegung des Rechtsproblems;
- Ziffer 4die Formulierung konkreter Rechtsfragen;
- Ziffer 5die Darlegung einer eingehend begründeten Rechtsansicht zu den formulierten Rechtsfragen.
- Absatz 5,Der Auskunftsbescheid hat zu enthalten:
- Ziffer einsden der aufsichtsrechtlichen Beurteilung zugrunde gelegten Sachverhalt,
- Ziffer 2die aufsichtsrechtliche Beurteilung,
- Ziffer 3die der Beurteilung zugrunde gelegten Vorschriften.
- Absatz 6,Es besteht ein Rechtsanspruch darauf, dass die im Auskunftsbescheid vorgenommene aufsichtsrechtliche Beurteilung bei der Beurteilung des zu einem späteren Zeitpunkt tatsächlich verwirklichten Sachverhalts zugrunde gelegt wird, wenn der verwirklichte Sachverhalt von jenem, der dem Auskunftsbescheid zugrunde gelegt worden ist, nicht oder nur unwesentlich abweicht. Dieser Anspruch besteht für:
- Ziffer einsAntragsteller gemäß Absatz 3, Ziffer eins und 2 und ihre Gesamtrechtsnachfolger,
- Ziffer 2Gesellschafter von Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit und deren Gesamtrechtsnachfolger betreffend Auskunftsbescheide, die an die Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ergangen sind,
- Ziffer 3die juristische Person oder die Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die dies binnen einem Monat ab Beginn ihrer rechtlichen Existenz beantragt, wenn der Antrag von einer Person gemäß Absatz 3, Ziffer 3, gestellt wurde.
- Absatz 7,Der Rechtsanspruch (Absatz 6,) erlischt insoweit, als sich in Folge der Aufhebung oder Änderung der dem Auskunftsbescheid zugrunde gelegten aufsichtsrechtlichen Vorschriften einschließlich der zur Sicherstellung der kohärenten Anwendung verbindlicher Rechtsakte der Union getroffenen Auslegungen der Europäischen Aufsichtsbehörden die rechtliche Beurteilung der FMA ändert. Die aufsichtsrechtliche Beurteilung (Absatz 5, Ziffer 2,) ist nicht bindend, soweit sie sich zum Nachteil der Partei als nicht richtig erweist.
- Absatz 8,Antragsteller haben für die Bearbeitung des Antrages (Absatz eins,) einen Verwaltungskostenbeitrag zu entrichten. Die Leistungsverpflichtung des Antragstellers entsteht mit Einlangen des Antrages. Die FMA hat den Verwaltungskostenbeitrag einzuheben und nähere Regelungen über die jeweilige Höhe und die Fristen zur Leistung des Verwaltungskostenbeitrags durch Verordnung festzusetzen; in der Verordnung ist die Höhe des Verwaltungskostenbeitrags mittels Pauschalbeträgen nach Maßgabe der Komplexität des zu beurteilenden Sachverhaltes und dem damit verbundenen Aufwand für die rechtliche Beurteilung in zumindest drei Unterkategorien zwischen 1 500 Euro und 10 000 Euro festzusetzen. Wird der Antrag von mehreren Parteien gestellt, so sind sie Gesamtschuldner.
- Absatz 9,Der Verwaltungskostenbeitrag beträgt lediglich 500 Euro, wenn der Antrag
- Ziffer einsgemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen,
- Ziffer 2gemäß Paragraph 13, Absatz 4, AVG zurückgenommen wird oder
- Ziffer 3vor Beginn der Bearbeitung zurückgenommen wird.