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BGBl. I Nr. 153/2017

kundgemacht 13.11.2017 RIS↗Parlament↗
Änderung des Angestelltengesetzes, des Gutsangestelltengesetzes, des Entgeltfortzahlungsgesetzes, des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes, des Berufsausbildungsgesetzes, des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches und des Landarbeitsgesetzes 1984
Bundesgesetz, mit dem das Angestelltengesetz, das Gutsangestelltengesetz, das Entgeltfortzahlungsgesetz, das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz, das Berufsausbildungsgesetz, das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch und das Landarbeitsgesetz 1984 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 153/2017× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) 53 § 0↗RIS↗
§ 1159aaufgehoben
in Kraft 01.01.1917 – 30.09.2021 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 153/2017 § 1159a↗RIS↗

Paragraph 1159 a,

  1. Absatz eins,Wenn ein Dienstverhältnis, das Dienste höherer Art zum Gegenstande hat, die Erwerbstätigkeit des Dienstnehmers hauptsächlich in Anspruch nimmt und schon drei Monate gedauert hat, so ist ohne Rücksicht auf die Art der Bemessung des Entgelts eine mindestens vierwöchentliche Kündigungsfrist einzuhalten.
  2. Absatz 2,Dasselbe gilt überhaupt, wenn das Entgelt nach Jahren bemessen ist.