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BGBl. I Nr. 156/2017

kundgemacht 13.11.2017 RIS↗Parlament↗
Änderung des Freiwilligengesetzes und des Familienlastenausgleichsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Freiwilligengesetz und das Familienlastenausgleichsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 156/2017× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Freiwilligengesetz (FreiwG) 4 § 0↗RIS↗
§ 31geändertZ 3, Z 4 (neu)
in Kraft 01.06.2012 – 31.12.2017 · idF BGBl. I Nr. 17/2012 · danach: BGBl. I Nr. 156/2017 § 31↗RIS↗
in Kraft 01.01.2018 – 31.08.2023 · idF BGBl. I Nr. 156/2017 · danach: BGBl. I Nr. 105/2023 § 31↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
Mitglieder
§ 31.
Dem Österreichischen Freiwilligenrat gehören an:
1. der/die Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz als Vorsitzende/r und je ein/eine Vertreter/in aller Bundesministerien;
2. drei Vertretungen der Bundesländer, je eine Vertretung des Städte- und Gemeindebundes, der Interessenvertretungen der Arbeitgeber/innen, der Arbeitnehmer/innen, der Landwirt/innen, der Gemeinwirtschaft, der Senioren/Seniorinnen, der Jugend und die Freiwilligensprecher/innen der im Nationalrat vertretenen politischen Parteien;
3. Vertreter/innen aus allen wesentlichen Bereichen der Freiwilligentätigkeiten, die aus folgenden Bereichen zu nominieren sind: Freie Wohlfahrt; gemeinnützige und soziale Dienste; Familien; Frauen; Bildung; Arbeit mit Kindern und Jugendlichen; Kultur; Umwelt-, Natur- und Tierschutz; Sport; Rettungs- und Katastrophendienste; Selbsthilfe; Behindertenarbeit; Migration, Freiwilligenzentren. Die Vorschläge für diese Nominierungen sind von jenen Organisationen einzubringen, die nach Zusammensetzung und Mitgliederzahl für den jeweiligen Bereich repräsentativ sind. Repräsentativ sind Organisationen, die entweder als Dachverbände eingerichtet sind oder – ohne solche zu sein – österreichweite Bedeutung haben. Die Anzahl der Vertreter/innen aus diesen Bereichen ist mit der Gesamtanzahl der nach Z 1 und Z 2 zu bestellenden Vertreter/innen begrenzt.
4. je ein/eine Vertreter/in der gemäß dieses Bundesgesetzes anerkannten Träger der Inlandsfreiwilligendienste (FSJ und FUJ) und der Auslandsfreiwilligendienste (Gedenk-, Friedens- und Sozialdienst im Ausland).
Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Tätigkeit im Freiwilligenrat ist unentgeltlich.
Schlagworte
Städtebund, Umweltschutz, Naturschutz, Rettungsdienst, Gedenkdienst, Friedensdienst