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BGBl. I Nr. 19/2017

kundgemacht 17.01.2017 RIS↗Parlament↗
Mindestversicherungssummen-Valorisierungsgesetz 2016 – MinVersValG 2016
Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994, das Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz, das Gaswirtschaftsgesetz 2011, das Reichshaftpflichtgesetz, das Rohrleitungsgesetz und das Verkehrsopfer-Entschädigungsgesetz geändert werden (Mindestversicherungssummen-Valorisierungsgesetz 2016 – MinVersValG 2016)
Kundmachung BGBl. I Nr. 19/2017× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Rohrleitungsgesetz 2 § 0↗RIS↗
§ 11geändertAbs 1 Z 1
in Kraft 01.01.2012 – 31.12.2016 · idF BGBl. I Nr. 138/2011 · danach: BGBl. I Nr. 19/2017 § 11↗RIS↗
in Kraft 01.01.2017 – 31.03.2022 · idF BGBl. I Nr. 19/2017 · danach: BGBl. I Nr. 245/2021 § 11↗RIS↗
Haftungsgrenzen
§ 11.
(1) Die in diesem Bundesgesetz festgesetzte Haftung ist hinsichtlich jedes schädigenden Vorgangs in folgender Weise begrenzt:
1. hinsichtlich der Tötung oder der Verletzung von Menschen mit einem Kapitalsbetrag von 1 920 2 080 000 Euro oder mit einem Rentenbetrag von jährlich 120 130 000 Euro für den einzelnen Verletzten; im Falle der Tötung oder Verletzung mehrerer Menschen durch dasselbe Ereignis ist die Haftung mit dem Dreifachen dieser Beträge begrenzt;
2. hinsichtlich der Schäden an Sachen mit einem Betrag von 8 760 000 Euro, auch wenn mehrere Sachen beschädigt worden sind; sind Schäden an Liegenschaften darunter, so erhöht sich dieser Betrag auf 18 250 000 Euro, wobei der Mehrbetrag von 9 490 000 Euro nur für den Ersatz dieser Schäden verwendet werden darf.
… 4 unveränderte Absätze
(2) Sind auf Grund desselben Ereignisses an mehrere Geschädigte Ersätze zu leisten, die insgesamt die im Abs. 1 genannten Höchstbeträge übersteigen, so verringern sich die einzelnen Ersätze in dem Verhältnis, in dem ihr Gesamtbetrag zum Höchstbetrag steht.
(3) Unberührt bleiben Vorschriften, nach welchen der in § 10 genannte Haftpflichtige für den verursachten Schaden in weiterem Umfang als nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes haftet oder nach denen ein anderer zum Schadenersatz verpflichtet ist.
Anmerkung
EG/EU: Art. X, BGBl. I Nr. 37/2007