BGBl. I Nr. 19/2017
Mindestversicherungssummen-Valorisierungsgesetz 2016 – MinVersValG 2016
Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994, das Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz, das Gaswirtschaftsgesetz 2011, das Reichshaftpflichtgesetz, das Rohrleitungsgesetz und das Verkehrsopfer-Entschädigungsgesetz geändert werden (Mindestversicherungssummen-Valorisierungsgesetz 2016 – MinVersValG 2016)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 6geändertAbs 1 Z 2; Abs 3
Entschädigung bei nicht versicherungspflichtigen Fahrzeugen
§ 6.
(1) Der Fachverband hat Entschädigung für Personen- und Sachschäden zu leisten, die im Inland durch
1. ein Fahrzeug im Sinn des § 1 Abs. 2 lit. a, b und d sowie des Abs. 2a KFG 1967 oder
2. ein Fahrzeug, das seinen gewöhnlichen Standort nach Art. 1 Z 4 der Richtlinie 72/166/EWG, ABl. Nr. L 103 vom 2. 5. 1972, S. 1, zuletzt geändert durch 2009/103/EG über die Richtlinie 2005/14/EG Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht, ABl. Nr. L 149 vom 11. 6. 2005, L 263 vom 07. 10. 2009, S. 14 11, in einem anderen EWR-Vertragsstaat hat und nach Art. 4 lit 5 Abs. b 2 dieser Richtlinie nicht der Versicherungspflicht unterliegt,
verursacht wurden.
(2) Der Fachverband hat Leistungen nach Abs. 1 so zu erbringen, als ob ihnen ein Schadenersatzanspruch des Verkehrsopfers und das Bestehen einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung im Rahmen der in den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen festgesetzten Versicherungspflicht zugrunde lägen. Der Fachverband kann gegen einen Entschädigungsanspruch nicht einwenden, dass ein Haftpflichtiger Ersatz zu leisten habe, oder dass ein Haftpflichtversicherer einzutreten habe, wenn dieser seine Deckungspflicht bestreitet.
(3) Der Geschädigte ist nach Abs. 1 nicht zu entschädigen, wenn das Fahrzeug als ortsgebundene Kraftquelle oder für ähnliche Zwecke verwendet wird.
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