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BGBl. I Nr. 21/2017

kundgemacht 17.01.2017 RIS↗Parlament↗
Änderung des Umweltförderungsgesetzes und Aufhebung des Bundesgesetzes, mit dem zusätzliche Mittel für Energieeffizienz bereitgestellt werden
Bundesgesetz, mit dem das Umweltförderungsgesetz geändert und das Bundesgesetz, mit dem zusätzliche Mittel für Energieeffizienz bereitgestellt werden, aufgehoben wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 21/2017× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Umweltförderungsgesetz (UFG) 25 § 0↗RIS↗
§ 17geändertAbs 1 Z 4 lit a, lit b, Z 5
in Kraft 29.12.2007 – 31.12.2016 · idF BGBl. I Nr. 103/2007 · danach: BGBl. I Nr. 21/2017 § 17↗RIS↗
in Kraft 01.01.2017 – 06.08.2020 · idF BGBl. I Nr. 21/2017 · danach: BGBl. I Nr. 98/2020 § 17↗RIS↗
… 6 unveränderte Absätze
Förderungsgegenstand
§ 17.
(1) Im Rahmen der Siedlungswasserwirtschaft können gefördert werden
1. Maßnahmen zur Versorgung mit Trink- und Nutzwasser einschließlich der künftigen Wasserversorgung;
2. Maßnahmen zum Schutz des ober- und unterirdischen Wassers durch Ableitung und Behandlung von Abwässern und Behandlung der Rückstände aus Abwasserbehandlungsanlagen;
2a. Maßnahmen zur Strukturverbesserung im Bereich der Wasserver- und Abwasserentsorgung, die zu Effizienzsteigerungen führen;
3. Maßnahmen zur Verwertung oder Nutzung der in Anlagen anfallenden und dort benötigten Energie;
4. Maßnahmen zur Erneuerung und Sanierung von
a) Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungsanlagen, deren Baubeginn vor dem 1. April 1973 erfolgte; bestehenden Wasserversorgungs-, Abwasserentsorgungs- oder Schlammbehandlungsanlagen, deren Baubeginn zumindest 40 Jahre vor Einlangen des Förderungsansuchens beim zuständigen Amt der Landesregierung zurückliegt;
b) Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungsanlagen, die noch nie gefördert wurden. Wasserversorgungs-, Abwasserentsorgungs- oder Schlammbehandlungsanlagen, die noch nie gefördert wurden;
5. Maßnahmen zur Sanierung von Abwasserbehandlungsanlagen und Anpassung an den Stand der Technik gestiegene abwasserrechtliche, trinkwasserrechtliche oder lebensmittelrechtliche Anforderungen;
6. Grundsatzkonzepte, Untersuchungen, Studien, generelle Planungen sowie Gutachten, die im Zusammenhang mit Maßnahmen gemäß Z 1 bis 5 notwendig sind.
(2) Weiters können Maßnahmen zur betrieblichen Abwasserentsorgung und sonstige innerbetriebliche abwasserbezogene Maßnahmen gefördert werden.
Schlagworte
Trinkwasser, Wasserversorgungsanlage, Abwasserentsorgungsanlage