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BGBl. I Nr. 21/2017

kundgemacht 17.01.2017 RIS↗Parlament↗
Änderung des Umweltförderungsgesetzes und Aufhebung des Bundesgesetzes, mit dem zusätzliche Mittel für Energieeffizienz bereitgestellt werden
Bundesgesetz, mit dem das Umweltförderungsgesetz geändert und das Bundesgesetz, mit dem zusätzliche Mittel für Energieeffizienz bereitgestellt werden, aufgehoben wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 21/2017× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Umweltförderungsgesetz (UFG) 25 § 0↗RIS↗
§ 48cgeändert
in Kraft 13.06.2014 – 31.12.2016 · idF BGBl. I Nr. 40/2014 · danach: BGBl. I Nr. 21/2017 § 48c↗RIS↗
in Kraft 01.01.2017 – 06.08.2020 · idF BGBl. I Nr. 21/2017 · danach: BGBl. I Nr. 98/2020 § 48c↗RIS↗
Richtlinien
§ 48c.
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat für Projekte aus Beiträgen gemäß § 48b Richtlinien im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Europa, Integration europäische und Äußeres internationale Angelegenheiten zu erlassen. Diese Richtlinien haben insbesondere Bestimmungen über ökologische, ökonomische, soziale und entwicklungspolitische Kriterien zu enthalten. Die Gültigkeit der Richtlinien wird zunächst auf die Periode 2014 bis 2020 begrenzt. Im Jahr 2018 ist eine Evaluierung der gemäß § 48b abgewickelten Projekte durchzuführen. Die ab dem Jahr 2020 festzulegenden Richtlinien haben auf die Ergebnisse dieser Evaluierung abzustellen.