BGBl. I Nr. 21/2017
Änderung des Umweltförderungsgesetzes und Aufhebung des Bundesgesetzes, mit dem zusätzliche Mittel für Energieeffizienz bereitgestellt werden
Bundesgesetz, mit dem das Umweltförderungsgesetz geändert und das Bundesgesetz, mit dem zusätzliche Mittel für Energieeffizienz bereitgestellt werden, aufgehoben wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 49geändertZ 1 lit b, Z 1a (neu), Z 3
… 5 unveränderte Absätze
6. Abschnitt
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Vollziehung
§ 49.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen
a) mit dem Bundesminister für Finanzen hinsichtlich § 11 Abs. 1 sowie der Richtlinien nach § 13 Abs. 2 und § 43;
b) mit dem Bundesminister für Wirtschaft Wissenschaft, Forschung und Arbeit Wirtschaft hinsichtlich der Richtlinien nach § 13 Abs. 2 betreffend die Siedlungswasserwirtschaft, Maßnahmen zur Verbesserung des ökologischen Zustandes der Gewässer, Umweltförderung im Inland und § 43 sowie hinsichtlich der vertraglichen Regelung der Abwicklung des Energieeffizienzförderungsprogramms gemäß § 23 Abs. 2 Z 2;
c) mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten hinsichtlich der Richtlinien nach § 43;
1a. der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und dem Bundesminister für Finanzen hinsichtlich der Richtlinien gemäß § 13 Abs. 2 betreffend das Energieeffizienzförderungsprogramm (§ 23 Abs. 2);
2. der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich § 15;
3. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sowie in Angelegenheiten des Energieeffizienzförderungsprogramms der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Übrigen.
§ 49geändert nie in Kraft getretenZ 1a (entfallen), Z 3
… 7 unveränderte Absätze
6. Abschnitt
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Vollziehung
§ 49.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen
a) mit dem Bundesminister für Finanzen hinsichtlich § 11 Abs. 1 sowie der Richtlinien nach § 13 Abs. 2 und § 43;
b) mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hinsichtlich der Richtlinien nach § 13 Abs. 2 betreffend die Siedlungswasserwirtschaft, Maßnahmen zur Verbesserung des ökologischen Zustandes der Gewässer, Umweltförderung im Inland und § 43 sowie hinsichtlich der vertraglichen Regelung der Abwicklung des Energieeffizienzförderungsprogramms gemäß § 23 Abs. 2 Z 2;
c) mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten hinsichtlich der Richtlinien nach § 43;
2. der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich § 15;
3. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sowie in Angelegenheiten des Energieeffizienzförderungsprogramms der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Übrigen.