Name (Vorname, Familienname, Nachname),
BGBl. I Nr. 23/2017
Ingenieurgesetz 2017 – IngG 2017
Bundesgesetz über die Qualifikationsbezeichnungen „Ingenieurin“ und „Ingenieur“ (Ingenieurgesetz 2017 – IngG 2017)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 11neu
Datenverarbeitung
Paragraph 11,
Die mit der Führung einer Zertifizierungsstelle betrauten Institutionen bzw. Selbstverwaltungskörper, die Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik, der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft sowie der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sind zur Verarbeitung der nachstehenden Daten sowie zu deren Übermittlung an die jeweiligen Oberbehörden ermächtigt, soweit deren Verwendung Voraussetzung zur Erstellung von Statistiken über die abgelegten Fachgespräche und die zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren ist:
- Ziffer eins
- Ziffer 2bereichsspezifisches Personenkennzeichen „Bildung und Forschung“ (bPK-BF) gemäß Teil 1 der Anlage zu Paragraph 3, Absatz eins, E-Government-Bereichsabgrenzungsverordnung ohne Namen des Betroffenen,
- Ziffer 3Geburtsdatum,
- Ziffer 4Geschlecht,
- Ziffer 5Staatsangehörigkeit, Aufenthalts- und Arbeitsberechtigungen,
- Ziffer 6Adresse des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes,
- Ziffer 7Telefonnummer, E-Mail-Adresse,
- Ziffer 8Fachrichtung,
- Ziffer 9Ergebnis des Fachgespräches.