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BGBl. I Nr. 23/2017

kundgemacht 17.01.2017 RIS↗Parlament↗
Ingenieurgesetz 2017 – IngG 2017
Bundesgesetz über die Qualifikationsbezeichnungen „Ingenieurin“ und „Ingenieur“ (Ingenieurgesetz 2017 – IngG 2017)
Kundmachung BGBl. I Nr. 23/2017× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Ingenieurgesetz 2017 (IngG 2017) neu § 0↗RIS↗
§ 12neu
in Kraft ab 01.05.2017 · idF BGBl. I Nr. 23/2017 § 12↗RIS↗

Verwaltungsübertretungen

Paragraph 12,

 Eine von den Bezirksverwaltungsbehörden mit einer Geldstrafe von 200 Euro bis zu 15.000 Euro zu bestrafende Verwaltungsübertretung begeht, wer

  1. Ziffer eins
    die Qualifikationsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“, auch in Wortgruppen oder Wortverbindungen, führt oder dem Namen einer Körperschaft beifügt, ohne dazu berechtigt zu sein, oder
  2. Ziffer 2
    die Standesbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ (Ingenieurgesetz 2006) führt, ohne dazu berechtigt zu sein,
  3. Ziffer 3
    die Bezeichnung „Diplom-HTL-Ingenieur“ oder „Diplom-HLFL-Ingenieur“ führt, ohne dazu berechtigt zu sein, oder
  4. Ziffer 4
    die Bezeichnung „Diplom-HTL-Ingenieur“ oder „Diplom-HLFL-Ingenieur“ so führt, dass damit die Berechtigung zur Führung eines akademischen Grades vorgetäuscht wird, oder
  5. Ziffer 5
    Zeugnisse oder Bestätigungen über Praxistätigkeiten ausstellt, die unwahr sind.