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BGBl. I Nr. 23/2017

kundgemacht 17.01.2017 RIS↗Parlament↗
Ingenieurgesetz 2017 – IngG 2017
Bundesgesetz über die Qualifikationsbezeichnungen „Ingenieurin“ und „Ingenieur“ (Ingenieurgesetz 2017 – IngG 2017)
Kundmachung BGBl. I Nr. 23/2017× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Ingenieurgesetz 2017 (IngG 2017) neu § 0↗RIS↗
§ 6neu
in Kraft ab 01.05.2017 · idF BGBl. I Nr. 23/2017 § 6↗RIS↗

Zertifizierungsstelle und -verfahren für land- und forstwirtschaftliche Fachrichtungen

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Zertifizierungsstelle zur Zertifizierung der Qualifikation „Ingenieurin“ und „Ingenieur“ nach Absolvierung einer land- und forstwirtschaftlichen Ausbildung gemäß Paragraph 2, ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Das Verfahren wird unter Einbeziehung der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik durchgeführt.
  2. Absatz 2,Dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft obliegt insbesondere
    1. Ziffer eins
      die Führung des Verfahrens, insbesondere Entgegennahme und Prüfung der Anträge,
    2. Ziffer 2
      die Zulassung zu den Fachgesprächen,
    3. Ziffer 3
      die Weiterleitung der geprüften Anträge an die Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik zur Durchführung der Fachgespräche sowie
    4. Ziffer 4
      die Ausstellung von Bescheiden (entsprechend Paragraph 5, Absatz 7 und 8).
  3. Absatz 3,Der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik obliegt:
    1. Ziffer eins
      die Bestellung der Zertifizierungskommissionen (entsprechend Paragraph 5, Absatz 4,),
    2. Ziffer 2
      die Einladung der Antragstellerinnen und Antragsteller zu den Fachgesprächen (entsprechend Paragraph 5, Absatz 3,),
    3. Ziffer 3
      die Organisation und die Durchführung der Fachgespräche (entsprechend Paragraph 5, Absatz 4 bis 6),
    4. Ziffer 4
      die Einhebung der Taxen gemäß Paragraph 9, Absatz eins und 2,
    5. Ziffer 5
      die Bezahlung der Funktionsentschädigungen gemäß Paragraph 9, Absatz 3,,
    6. Ziffer 6
      die Übermittlung der Unterlagen an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nach Abschluss der Fachgespräche sowie
    7. Ziffer 7
      die Führung einer Statistik.