Absatz eins,Zertifizierungsstelle zur Zertifizierung der Qualifikation „Ingenieurin“ und „Ingenieur“ nach Absolvierung einer land- und forstwirtschaftlichen Ausbildung gemäß Paragraph 2, ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Das Verfahren wird unter Einbeziehung der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik durchgeführt.
BGBl. I Nr. 23/2017
Ingenieurgesetz 2017 – IngG 2017
Bundesgesetz über die Qualifikationsbezeichnungen „Ingenieurin“ und „Ingenieur“ (Ingenieurgesetz 2017 – IngG 2017)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 6neu
Zertifizierungsstelle und -verfahren für land- und forstwirtschaftliche Fachrichtungen
Paragraph 6,
- Absatz 2,Dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft obliegt insbesondere
- Ziffer einsdie Führung des Verfahrens, insbesondere Entgegennahme und Prüfung der Anträge,
- Ziffer 2die Zulassung zu den Fachgesprächen,
- Ziffer 3die Weiterleitung der geprüften Anträge an die Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik zur Durchführung der Fachgespräche sowie
- Ziffer 4die Ausstellung von Bescheiden (entsprechend Paragraph 5, Absatz 7 und 8).
- Absatz 3,Der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik obliegt:
- Ziffer einsdie Bestellung der Zertifizierungskommissionen (entsprechend Paragraph 5, Absatz 4,),
- Ziffer 2die Einladung der Antragstellerinnen und Antragsteller zu den Fachgesprächen (entsprechend Paragraph 5, Absatz 3,),
- Ziffer 3die Organisation und die Durchführung der Fachgespräche (entsprechend Paragraph 5, Absatz 4 bis 6),
- Ziffer 4die Einhebung der Taxen gemäß Paragraph 9, Absatz eins und 2,
- Ziffer 5die Bezahlung der Funktionsentschädigungen gemäß Paragraph 9, Absatz 3,,
- Ziffer 6die Übermittlung der Unterlagen an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nach Abschluss der Fachgespräche sowie
- Ziffer 7die Führung einer Statistik.