BGBl. I Nr. 23/2017
Ingenieurgesetz 2017 – IngG 2017
Bundesgesetz über die Qualifikationsbezeichnungen „Ingenieurin“ und „Ingenieur“ (Ingenieurgesetz 2017 – IngG 2017)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 8neu
Qualitätsmanagement
Paragraph 8,
Die Zertifizierungsverfahren gemäß den Paragraphen 5 und 6 sind durch eine wissenschaftliche Einrichtung mit Expertise in Forschung und Entwicklung zu Lern- und Qualifizierungsprozessen wissenschaftlich zu begleiten. Dabei sind die Verfahren hinsichtlich Qualitätsmanagement und Qualitätssicherung sowie hinsichtlich ihrer Validität zu überprüfen. Die Beauftragung der wissenschaftlichen Begleitung erfolgt hinsichtlich der Zertifizierungsverfahren gemäß Paragraph 5, durch den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft und hinsichtlich der Zertifizierungsverfahren gemäß Paragraph 6, durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.