Absatz eins,Der Bundes-Zielsteuerungskommission gehören vier Vertreterinnen/Vertreter des Bundes, vier Vertreterinnen/Vertreter der Sozialversicherung sowie neun Vertreterinnen/Vertreter der Länder an.
BGBl. I Nr. 26/2017
Vereinbarungsumsetzungsgesetz 2017 – VUG 2017
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit (Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz – G-ZG) erlassen wird sowie das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Ärztegesetz 1998, das Bundesgesetz über die Gesundheit Österreich GmbH und das Bundesgesetz über die Dokumentation im Gesundheitswesen geändert werden (Vereinbarungsumsetzungsgesetz 2017 – VUG 2017)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 26neu
Bundes-Zielsteuerungskommission
Paragraph 26,
- Absatz 2,Den Vorsitz in der Bundes-Zielsteuerungskommission führt die/der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin/Bundesminister, die erste Vorsitzenden-Stellvertreterin/der erste Vorsitzenden-Stellvertreter wird von der Sozialversicherung und die zweite Vorsitzenden-Stellvertreterin/der zweite Vorsitzenden-Stellvertreter wird von den Ländern bestellt.
- Absatz 3,Hinsichtlich der Beschlussfassung in der Bundes-Zielsteuerungskommission gilt Folgendes:
- Ziffer einsFür die Beschlussfassungen in allen Angelegenheiten ausgenommen Ziffer 2, ist ein Einvernehmen zwischen der Kurie des Bundes, der Kurie der Länder und der Kurie der Sozialversicherung erforderlich, wobei die Kurien jeweils eine Stimme haben.
- Ziffer 2Beschlussfassungen in den Angelegenheiten gemäß Absatz 4, Ziffer 2, Litera a, sowie Absatz 4, Ziffer 2, Litera b,, sofern es sich um Mittel gemäß Paragraphen 59 d und 59 f KAKuG handelt, erfolgen mit Bundesmehrheit; in diesen Fällen verfügt die Kurie des Bundes über vier Stimmen.
- Absatz 4,In der Bundes-Zielsteuerungskommission erfolgen zu nachstehenden Punkten Festlegungen (Beschlüsse):
- Ziffer einsIn den Angelegenheiten der Zielsteuerung-Gesundheit
- Litera aBeratung über den Entwurf für den Zielsteuerungsvertrag gemäß Paragraph 10,,
- Litera bKoordination, Abstimmungen und Festlegungen aller aus dem Zielsteuerungsvertrag inklusive Finanzzielsteuerung resultierenden Aufgaben,
- Litera cJahresarbeitsprogramme für Maßnahmen auf Bundesebene zur konkreten Umsetzung des Zielsteuerungsvertrags,
- Litera dMonitoring und Berichtswesen gemäß dem achten Abschnitt einschließlich des Finanzzielsteuerungsmonitorings,
- Litera eWahrnehmung von Agenden zum Sanktionsmechanismus gemäß dem neunten Abschnitt,
- Litera fRahmenregelungen für vertragliche und gemeinsam von Sozialversicherung und Ländern zu verantwortende sektorenübergreifende Finanzierungs- und Verrechnungsmechanismen auf Landesebene; Erarbeitung, Erprobung von Abrechnungsmodellen für eine sektorenübergreifende Finanzierung des ambulanten Bereichs,
- Litera g(Weiter-)Entwicklung von Vergütungssystemen,
- Litera hQualität,
- Litera iGrundsätze, Ziele und Methoden für die Planungen einschließlich Planung Großgeräte intra- und extramural im Österreichischen Strukturplan Gesundheit und in den Regionalen Strukturplänen Gesundheit,
- Litera jAngelegenheiten des Österreichischen Strukturplans Gesundheit einschließlich Planung Großgeräte (intra- und extramural) sowie einschließlich der abschließenden Festlegung der verbindlich zu machenden Teile gemäß Paragraph 23, Absatz eins,,
- Litera kAngelegenheiten der transparenten Darstellung, der vollständigen Budgetierung und der Rechnungsabschlüsse der Krankenanstalten bzw. Krankenanstaltenverbände sowie der transparenten Darstellung der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Sozialversicherung für den extramuralen Bereich,
- Litera lGrundsätze und Ziele für die Verwendung der Mittel zur Stärkung der Gesundheitsförderung
- Litera mRichtlinien über die wesentlichen Eckpunkte für die Verwendung der Mittel gemäß Artikel 31, der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens,
- Litera nEntwicklung von Projekten zur Gesundheitsförderung und
- Litera oEvaluierung der von der Bundes-Zielsteuerungskommission wahrgenommenen Aufgaben.
- Ziffer 2Zu Angelegenheiten der Bundesgesundheitsagentur als Fonds:
- Litera aVoranschlag und Rechnungsabschluss der Bundesgesundheitsagentur,
- Litera bVorgaben für die Verwendung von zweckgewidmeten Mitteln der Bundesgesundheitsagentur nach Maßgabe der Bestimmungen in Paragraphen 59 d bis 59 f KAKuG,
- Litera cVorgaben für die Verwendung von zweckgewidmeten Mitteln zur Reallokation nach Maßgabe der Bestimmungen im Paragraph 59 g, KAKuG und
- Litera dlaufende Wartung und Aktualisierung sowie Weiterentwicklung des leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierungsmodells (LKF) für den stationären und spitalsambulanten Bereich inklusive seiner Grundlagen.
- Ziffer 3Zu allgemeinen gesundheitspolitischen Belangen:
- Litera aStärkung der nachhaltigen Umsetzung der (Rahmen-)Gesundheitsziele samt Festlegung der Indikatoren und Monitoring gemäß Artikel 4, der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG Zielsteuerung-Gesundheit (inklusive Strategien zur Umsetzung),
- Litera bRahmenvorgaben für das Nahtstellenmanagement zwischen den verschiedenen Sektoren des Gesundheitswesens,
- Litera cAuf- und Ausbau der für das Gesundheitswesen maßgeblichen Informations- und Kommunikationstechnologien gemäß Artikel 7, der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens und
- Litera dRichtlinien für eine bundesweite, alle Sektoren des Gesundheitswesens umfassende Dokumentation, sowie Weiterentwicklung des Dokumentations- und Informationssystems für Analysen im Gesundheitswesen (DIAG).
- Absatz 5,Die Bundes-Zielsteuerungskommission kann die Besorgung der Aufgaben gemäß Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, d, h und k, Ziffer 2, Litera a und d sowie Ziffer 3, Litera a und c an den Ständigen Koordinierungsausschuss übertragen.