Absatz eins,Zur Beratung der Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Städte und Gemeinden) sowie der Sozialversicherung in gesundheitspolitischen Themen ist eine Bundesgesundheitskommission einzurichten.
BGBl. I Nr. 26/2017
Vereinbarungsumsetzungsgesetz 2017 – VUG 2017
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit (Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz – G-ZG) erlassen wird sowie das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Ärztegesetz 1998, das Bundesgesetz über die Gesundheit Österreich GmbH und das Bundesgesetz über die Dokumentation im Gesundheitswesen geändert werden (Vereinbarungsumsetzungsgesetz 2017 – VUG 2017)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 30neu
Bundesgesundheitskommission
Paragraph 30,
- Absatz 2,Der Bundesgesundheitskommission gehören an:
- Ziffer einsvier Vertreterinnen/Vertreter des Bundes,
- Ziffer 2neun Vertreterinnen/Vertreter der Länder,
- Ziffer 3je eine Vertreterin/ein Vertreter der Interessenvertretung der Städte und Gemeinden,
- Ziffer 4neun Vertreterinnen/Vertreter der Sozialversicherung,
- Ziffer 5eine Vertreterin/ein Vertreter der Träger der öffentlichen und eine Vertreterin/ein Vertreter der konfessionellen Krankenanstalten,
- Ziffer 6drei Vertreterinnen/Vertreter der Österreichischen Ärztekammer, je zwei Vertreterinnen/Vertreter der Österreichischen Zahnärztekammer, der Österreichischen Apothekerkammer und jeweils eine Vertreterin/ein Vertreter der bundesweiten Berufsvertretungen der nichtärztlichen Gesundheitsberufe,
- Ziffer 7eine Vertreterin/ein Vertreter der Österreichischen Patientenanwaltschaft,
- Ziffer 8je eine Vertreterin/ein Vertreter der Dachverbände der österreichischen Selbsthilfeorganisationen,
- Ziffer 9je eine Vertreterin/ein Vertreter der Bundesarbeitskammer und der Wirtschaftskammer Österreich (Fachverband der Gesundheitsbetriebe),
- Ziffer 10eine Vertreterin/ein Vertreter des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,
- Ziffer 11eine Vertreterin/ein Vertreter der Bundesarbeitsgemeinschaft Freie Wohlfahrt,
- Ziffer 12zwei Vertreterinnen/Vertreter des Österreichischen Seniorenrates,
- Ziffer 13eine Vertreterin/ein Vertreter einschlägiger außeruniversitären Forschungseinrichtungen auf Vorschlag der/des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin/Bundesministers,
- Ziffer 14eine Vertreterin/ein Vertreter der Medizinischen Universitäten/Fakultäten,
- Ziffer 15eine Vertreterin/ein Vertreter der pharmazeutischen Industrie und
- Ziffer 16je eine Vertreterin/ein Vertreter der Parlamentsklubs.
- Absatz 3,Den Vorsitz in der Bundesgesundheitskommission führt die/der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin/Bundesminister.
- Absatz 4,Das für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerium hat
- Ziffer einsdie Sitzungen der Bundesgesundheitskommission vorzubereiten,
- Ziffer 2die Ergebnisse der Sitzungen der Bundesgesundheitskommission festzuhalten und
- Ziffer 3der Bundesgesundheitskommission über die Aktivitäten der Bundesgesundheitsagentur zu berichten.