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BGBl. I Nr. 27/2017

kundgemacht 18.01.2017 RIS↗Parlament↗
Änderung des Elektrotechnikgesetzes 1992 (ETG 1992)
Bundesgesetz, mit dem das Elektrotechnikgesetz 1992 (ETG 1992) geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 27/2017× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Elektrotechnikgesetz 1992 (ETG 1992) 1212 § 0↗RIS↗
§ 16cneu
in Kraft ab 01.01.2017 · idF BGBl. I Nr. 27/2017 § 16c↗RIS↗

Grundsätze der elektrotechnischen Normungsarbeit

Paragraph 16 c,

  1. Absatz eins,Bei der Schaffung von elektrotechnischen Normen sind insbesondere folgende Prinzipien zu beachten:
    1. Ziffer eins
      Die neutrale Gemeinschaftsarbeit mit der Möglichkeit einer Mitarbeit aller interessierten Kreise;
    2. Ziffer 2
      die Kohärenz;
    3. Ziffer 3
      die Transparenz;
    4. Ziffer 4
      die Offenheit;
    5. Ziffer 5
      der Konsens;
    6. Ziffer 6
      die Freiwilligkeit der Anwendung von Normen;
    7. Ziffer 7
      die Unabhängigkeit von Einzelinteressen;
    8. Ziffer 8
      die Effizienz;
    9. Ziffer 9
      die Gesetzeskonformität;
    10. Ziffer 10
      die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Auswirkungen (Kosten/Nutzen).
  2. Absatz 2,Die Mitarbeit steht allen zu den interessierten Kreisen gehörenden fachkundigen Personen offen.
  3. Absatz 3,Sofern rein österreichische elektrotechnische Normen, die nicht gemäß Paragraph 16 g, verbindlich erklärt wurden, geltenden Gesetzen oder Verordnungen widersprechen, hat die elektrotechnische Normungsorganisation dafür Sorge zu tragen, dass diese elektrotechnischen Normen unverzüglich einer Überarbeitung zugeführt oder gegebenenfalls zur Gänze zurückgezogen werden. Zur Klärung, ob ein solcher Widerspruch vorliegt, hat die elektrotechnische Normungsorganisation den Rechtsträger, in dessen Zuständigkeits- und Wirkungsbereich das jeweilige Gesetz oder die jeweilige Verordnung fällt, zu befassen.
  4. Absatz 4,Sofern europäische oder internationale elektrotechnische Normentwürfe geltenden Gesetzen oder Verordnungen widersprechen, hat die elektrotechnische Normungsorganisation gegenüber diesen zeitgerecht einen Vorbehalt abzugeben und darf sie internationale elektrotechnische Normen nicht übernehmen. Zur Klärung, ob ein solcher Widerspruch vorliegt, hat die elektrotechnische Normungsorganisation den Rechtsträger, in dessen Zuständigkeits- und Wirkungsbereich das jeweilige Gesetz oder die jeweilige Verordnung fällt, zu befassen.