Absatz eins,Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann unbeschadet der Vorschriften des Paragraph 68, AVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991,, die Befugnis gemäß Paragraph 16 a, Absatz eins, widerrufen, wenn
- Ziffer einsdie in Paragraph 16 b, genannten Voraussetzungen nicht mehr vorliegen;
- Ziffer 2die elektrotechnische Normungsorganisation ihre Mitgliedschaft bei CENELEC und IEC oder ihren Rechtsnachfolgern verliert;
- Ziffer 3die elektrotechnische Normungsorganisation den mit der Befugnis verbundenen Aufgaben und Pflichten entgegen einer Anordnung (Paragraph 16 h, Absatz 2, Ziffer eins,) innerhalb angemessener Frist nicht nachgekommen ist.