Absatz eins,Die elektrotechnische Normungsorganisation hat eine Schlichtungsstelle einzurichten, die auf Antrag angerufen werden kann.
BGBl. I Nr. 27/2017
Änderung des Elektrotechnikgesetzes 1992 (ETG 1992)
Bundesgesetz, mit dem das Elektrotechnikgesetz 1992 (ETG 1992) geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 16jneu
Schlichtungsstelle
Paragraph 16 j,
- Absatz 2,Der Schlichtungsstelle obliegt es, Entscheidungen der elektrotechnischen Normungsorganisation in folgenden Angelegenheiten zu überprüfen:
- Ziffer einsAblehnung oder Aufnahme eines Normungsantrags;
- Ziffer 2Ablehnung der Aufnahme eines Teilnehmenden;
- Ziffer 3Ablehnung der Berücksichtigung einer Stellungnahme;
- Ziffer 4Enthebung eines Teilnehmenden oder eines Vorsitzenden eines Komitees;
- Ziffer 5Gründung oder Auflösung eines Komitees auf Antrag interessierter Kreise;
- Ziffer 6Ausgewogenheit der Zusammensetzung eines Komitees.
- Absatz 3,Die Anträge sind bei der Schlichtungsstelle der elektrotechnischen Normungsorganisation schriftlich einzubringen. Der Antrag hat ein bestimmtes Begehren zu enthalten und die Gründe darzulegen, aufgrund derer der Antragsteller seine Interessen in Angelegenheiten gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 6 als beeinträchtigt erachtet. Der Vorsitzende der Schlichtungsstelle kann einem Antrag im Einzelfall aufschiebende Wirkung gewähren, wenn mit der unmittelbaren Umsetzung der gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 6 getroffenen Entscheidungen durch die elektrotechnische Normungsorganisation ein schwerer und nicht wieder gut zu machender Schaden oder sonstige nachteilige Folgen verbunden wären.
- Absatz 4,Die Schlichtungsstelle hat nach Möglichkeit eine gütliche Einigung herbeizuführen und entscheidet durch Beschlüsse, die zu begründen sind.
- Absatz 5,Eine Ausfertigung des Beschlusses der Schlichtungsstelle ist dem Antragsteller zu übermitteln und eine weitere ist der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen.
- Absatz 6,Gegen den Beschluss der Schlichtungsstelle ist kein Rechtsmittel zulässig.
- Absatz 7,Die elektrotechnische Normungsorganisation hat für die Schlichtungsstelle eine Verfahrensordnung festzulegen, die der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf.
- Absatz 8,Die Verfahrensordnung ist auf der Homepage der elektrotechnischen Normungsorganisation zu veröffentlichen.
- Absatz 9,Die Bestimmungen der Streitschlichtung im Sinne des Paragraph 8, des Vereinsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2002,, bleiben hiervon unberührt.