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BGBl. I Nr. 48/2017

kundgemacht 24.04.2017 RIS↗Parlament↗
Änderung des Apothekerkammergesetzes 2001
Bundesgesetz, mit dem das Apothekerkammergesetz 2001 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 48/2017× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Apothekerkammergesetz 2001 14 § 0↗RIS↗
§ 27geändertAbs 2
in Kraft 01.09.2001 – 24.04.2017 · idF BGBl. I Nr. 111/2001 · danach: BGBl. I Nr. 48/2017 § 27↗RIS↗
in Kraft ab 25.04.2017 · idF BGBl. I Nr. 48/2017 § 27↗RIS↗
Weiterbildung
§ 27.
(1) Die Delegiertenversammlung kann nähere Bestimmungen über die Einführung, den Inhalt, die Dauer, den erfolgreichen Abschluss der Weiterbildung der Apotheker in öffentlichen Apotheken und Krankenhausapotheken, die Anforderungen an Weiterbildungsstätten und über die Berechtigung zur Führung zusätzlicher Berufsbezeichnungen sowie über die Einrichtung von Prüfungs- und Weiterbildungskommissionen bei der Apothekerkammer erlassen.
(2) Die Delegiertenversammlung kann weiters Richtlinien über die praktische fachliche Ausbildung der Apotheker in den Apotheken erlassen.
Schlagworte
Prüfungskommission