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BGBl. I Nr. 48/2017

kundgemacht 24.04.2017 RIS↗Parlament↗
Änderung des Apothekerkammergesetzes 2001
Bundesgesetz, mit dem das Apothekerkammergesetz 2001 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 48/2017× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Apothekerkammergesetz 2001 14 § 0↗RIS↗
§ 43geändertAbs 1
in Kraft 01.01.2014 – 24.04.2017 · idF BGBl. I Nr. 80/2013 · danach: BGBl. I Nr. 48/2017 § 43↗RIS↗
in Kraft ab 25.04.2017 · idF BGBl. I Nr. 48/2017 § 43↗RIS↗
Disziplinaranwalt
§ 43.
(1) Die Anzeige von Disziplinarvergehen sowie die Vertretung der Anzeige beim Disziplinarrat obliegt einem vom Kammervorstand zu bestellenden Disziplinaranwalt. Für den Fall seiner Verhinderung ist ein Stellvertreter zu bestellen. Der Disziplinaranwalt und ein Stellvertreter werden vom Kammervorstand für eine Funktionsperiode von fünf Jahren bestellt. Neuerliche Bestellungen sind zulässig. Der Disziplinaranwalt und sein Stellvertreter müssen rechtskundig sein, sie dürfen dem Disziplinarrat nicht angehören.
(2) Auf Weisung des Bundesministers für Gesundheit ist der Disziplinaranwalt verpflichtet, Disziplinaranzeige zu erstatten und Beschwerde zu erheben.