BGBl. I Nr. 48/2017
Änderung des Apothekerkammergesetzes 2001
Bundesgesetz, mit dem das Apothekerkammergesetz 2001 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 82geändertZ 2 lit a
… 3 unveränderte Absätze
Vollziehung
§ 82.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind
1. hinsichtlich des § 80 der Bundesminister für Finanzen,
2. im Übrigen der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen,
a) hinsichtlich der §§ 3 und 4 im Einvernehmen mit den dem jeweils zuständigen Bundesminister,
b) hinsichtlich des § 46 und des § 47 Abs. 6 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz
betraut.
Anmerkung