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BGBl. I Nr. 56/2017

kundgemacht 24.04.2017 RIS↗Parlament↗
Kartell- und Wettbewerbsrechts-Änderungsgesetz 2017 – KaWeRÄG 2017
Bundesgesetz, mit dem das Kartellgesetz 2005, das Wettbewerbsgesetz und das Bundesgesetz zur Verbesserung der Nahversorgung und der Wettbewerbsbedingungen geändert werden (Kartell- und Wettbewerbsrechts-Änderungsgesetz 2017 – KaWeRÄG 2017)
Kundmachung BGBl. I Nr. 56/2017× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Kartellgesetz 2005 (KartG 2005) 1220 § 0↗RIS↗
§ 73geändertText; Abs 2 bis Abs 4 (entfallen)
in Kraft 01.03.2013 – 30.04.2017 · idF BGBl. I Nr. 13/2013 · danach: BGBl. I Nr. 56/2017 § 73↗RIS↗
in Kraft ab 01.05.2017 · idF BGBl. I Nr. 56/2017 § 73↗RIS↗
Sachverständige in Kartellangelegenheiten
§ 73.
(1) Der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien hat zwölf allgemein beeidete gerichtliche Sachverständige in Kartellangelegenheiten in eine besondere Sachverständigenliste einzutragen. § 5 des Sachverständigen- und Dolmetschergesetzes ist anzuwenden. Abweichend von § 3 Sachverständigen- und Dolmetschergesetz, BGBl. Nr. 137/1975, ist die Liste für das Fachgebiet oder die Fachgruppe „Wettbewerbsökonomie“ bundesweit durch den Präsidenten oder die Präsidentin des Handelsgerichts Wien zu führen.
(2) Die Sachverständigen sind nach jeweils fünf Jahren neu einzutragen. Scheidet ein Sachverständiger vor Ablauf dieses Zeitraums aus, so ist für die verbleibende Zeit ein Ersatzmann einzutragen.
(3) Richter des Dienststandes und fachkundige Laienrichter nach diesem Bundesgesetz dürfen nicht als Sachverständige eingetragen werden.
(4) Das Kartellgericht ist bei der Bestellung von Sachverständigen nicht auf die in der besonderen Sachverständigenliste nach Abs. 1 eingetragenen Sachverständigen beschränkt.